BVergG 2006
Inhaltsverzeichnis:
1. Teil:Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
2. Teil:Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
1. Hauptstück:Geltungsbereich, Grundsätze
1. Abschnitt:Persönlicher Geltungsbereich
3. Abschnitt:Ausnahmen vom Geltungsbereich
4. Abschnitt: Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
5. Abschnitt: Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren
1. Abschnitt: Arten der Vergabeverfahren
2. Abschnitt: Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im
Unterschwellenbereich
3. Abschnitt: Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
1. Abschnitt: Wege der Informationsübermittlung
2. Abschnitt: Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission
3. Abschnitt: Bekanntmachungen
5. Abschnitt: Eignung der Unternehmer
6. Abschnitt: Die Ausschreibung
7. Abschnitt: Ablauf einzelner Vergabeverfahren
9. Abschnitt: Das Zuschlagsverfahren
10. Abschnitt: Beendigung des Vergabeverfahrens
4. Hauptstück: Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere
Verfahren
1. Abschnitt: Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen
3. Abschnitt: Bestimmungen betreffend
die Durchführung von elektronischen Auktionen Grundsätzliches
5. Abschnitt: Bestimmungen über Wettbewerbe
7. Abschnitt: Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog
3. Teil: Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück: Geltungsbereich, Grundsätze
1. Abschnitt: Persönlicher Geltungsbereich
2. Abschnitt: Sektorentätigkeiten
4. Abschnitt: Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich
5. Abschnitt: Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
6. Abschnitt: Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren
1. Abschnitt: Arten der Vergabeverfahren
2. Abschnitt: Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
3. Abschnitt: Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
1. Abschnitt: Wege der Informationsübermittlung
2. Abschnitt: Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission
3. Abschnitt: Bekanntmachungen
5. Abschnitt: Eignung der Unternehmer
6. Abschnitt: Die Ausschreibung
7. Abschnitt: Ablauf einzelner Vergabeverfahren
9. Abschnitt: Das Zuschlagsverfahren
10. Abschnitt: Beendigung des Vergabeverfahrens
4. Hauptstück: Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere
Verfahren
1. Abschnitt: Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen
2. Abschnitt: Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen
Auktionen
3. Abschnitt: Bestimmungen über Wettbewerbe
1. Hauptstück: Bundesvergabeamt
1. Abschnitt: Einrichtung und innere Organisation
2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
5. Teil: Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen
1. Hauptstück: Außerstaatliche Kontrolle
2. Hauptstück: Zivilrechtliche Bestimmungen
6. Teil: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über die
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
1. Teil
Regelungsgegenstand und
Begriffsbestimmungen
§ 1. Regelungsgegenstand
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. Teil
Vergabeverfahren für
öffentliche Auftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich,
Grundsätze
1. Abschnitt
Persönlicher
Geltungsbereich
§ 3. Öffentliche
Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
verpflichtete Auftraggeber
2. Abschnitt
Auftragsarten
§ 4. Bauaufträge
§ 5. Lieferaufträge
§ 6. Dienstleistungsaufträge
§ 7.
Baukonzessionsverträge
§ 8.
Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 9.
Abgrenzungsregelungen
3. Abschnitt
Ausnahmen vom
Geltungsbereich
§ 10. Vom Geltungsbereich
des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren
§ 11.
Dienstleistungskonzessionsverträge
4. Abschnitt
Schwellenwerte,
Berechnung des geschätzten Leistungswertes
§ 12. Schwellenwerte
§ 13. Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
§ 14. Berechnung des
geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen
§ 15. Berechnung des
geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
§ 16. Berechnung des
geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
§ 17. Berechnung des
geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen
Beschaffungssystemen
§ 18. Änderung der
Schwellen- oder Loswerte
5. Abschnitt
Grundsätze des
Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
§ 19. Grundsätze des
Vergabeverfahrens
§ 20. Allgemeine
Bestimmungen über Bewerber und Bieter
§ 21. Vorbehaltene
Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
§ 22. Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen
§ 23. Vertraulichkeit von
Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
§ 24. Allgemeine
Bestimmungen betreffend den Preis
2. Hauptstück
Arten und Wahl der
Vergabeverfahren
1. Abschnitt
Arten der
Vergabeverfahren
§ 25. Arten der Verfahren
zur Vergabe von Aufträgen
§ 26. Arten des
Wettbewerbes
2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren
im Ober- und im Unterschwellenbereich
§ 27. Wahl des offenen
und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 28. Wahl des
Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen
§ 29. Wahl des
Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen
§ 30. Wahl des Verhandlungsverfahrens
bei Dienstleistungsaufträgen
§ 31. Arten der
elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer
elektronischen Auktion
§ 32. Abschluss von
Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer
Rahmenvereinbarung
§ 33. Einrichtung eines
dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines
dynamischen Beschaffungssystems
§ 34. Wahl des
wettbewerblichen Dialoges
§ 35. Wahl des
Wettbewerbes
§ 36. Festhalten der
Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
3. Abschnitt
Nur im
Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
§ 37. Wahl des nicht
offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
§ 38. Zusätzliche
Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens
§ 39. Zusätzliche
Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes
§ 40. Zusätzliche
Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung
§ 41. Direktvergabe
§ 42. Festhalten der
Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
3. Hauptstück
Bestimmungen für die
Durchführung von Vergabeverfahren
1. Abschnitt
Wege der
Informationsübermittlung
§ 43. Übermittlung von
Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern
2. Abschnitt
Übermittlung von
Unterlagen an die Europäische Kommission
§ 44. Statistische
Verpflichtungen der Auftraggeber
§ 45. Übermittlung von
sonstigen Unterlagen
3. Abschnitt
Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
über Bekanntmachungen
§ 46. Bekanntmachung der
Vergabe von Leistungen
§ 47. Berichtigung von
Bekanntmachungen
§ 48. Veröffentlichung
eines Beschafferprofils
§ 49. Freiwillige
Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
2. Unterabschnitt
Besondere
Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
§ 50. Bekanntmachungen
auf Gemeinschaftsebene
§ 51. Verwendung des CPV
bei Bekanntmachungen
§ 52. Bekanntmachungen in
Österreich und in sonstigen Medien
§ 53. Bekanntmachung
einer Vorinformation
§ 54. Bekanntgabe von
vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen
Rahmenvereinbarungen
3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen
für den Unterschwellenbereich
§ 55. Bekanntmachungen in
Österreich und in sonstigen Medien
4. Abschnitt
Fristen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
über Fristen
§ 56. Berechnung der
Fristen
§ 57. Grundsätze für die
Bemessung und Verlängerung von Fristen
§ 58. Übermittlungs- und
Auskunftsfristen
2. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen
für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 59. Teilnahmefristen
§ 60. Angebotsfristen
3. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für
Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 61. Angebotsfristen im
beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
§ 62. Verkürzte Angebots-
und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien
§ 63. Verkürzte
Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
4. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen
für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 64. Teilnahmefristen
§ 65. Angebotsfristen
5. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für
Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 66. Verkürzte Angebotsfristen
bei Verwendung elektronischer Medien
§ 67. Verkürzte
Teilnahme- und Angebotsfristen
5. Abschnitt
Eignung der Unternehmer
1. Unterabschnitt
Von der Teilnahme am
Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer
§ 68. Ausschlussgründe
2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und
Eignungsnachweise
§ 69. Zeitpunkt des
Vorliegens der Eignung
§ 70. Verlangen der
Nachweise durch den Auftraggeber
§ 71. Nachweis der
Befugnis
§ 72. Nachweis der
allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 73. Beurteilung der
besonderen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 74. Nachweis der
finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
§ 75. Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit
§ 76. Nachweis der
Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmer und in Bieter- und
Arbeitsgemeinschaften
§ 77.
Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement
3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für
den Unterschwellenbereich
§ 78. Möglichkeit des
Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 79. Grundsätze der
Ausschreibung
§ 80. Inhalt der
Ausschreibungsunterlagen
§ 81. Alternativangebote
§ 82. Abänderungsangebote
§ 83.
Subunternehmerleistungen
§ 84. Einhaltung arbeits-
und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 85. Arten und Mittel
zur Sicherstellung
§ 86. Vadium
§ 87. Barrierefreies
Bauen
§ 88. Übermittlung der
Ausschreibungsunterlagen und Beistellung sonstiger Unterlagen
§ 89. Kosten der
Ausschreibungsunterlagen
§ 90. Berichtigung der
Ausschreibung
2. Unterabschnitt
Besondere
Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
§ 91. Festlegungen für
die Abgabe elektronischer Angebote
§ 92. Kommunikationswege
§ 93. Dokumentenformate
§ 94. Verschlüsselung
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
§ 95. Arten der
Leistungsbeschreibung
§ 96. Grundsätze der
Leistungsbeschreibung
§ 97. Erstellung eines
Leistungsverzeichnisses
§ 98. Technische
Spezifikationen
4. Unterabschnitt
Bestimmungen über den
Leistungsvertrag
§ 99. Vertragsbestimmungen
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für
den Unterschwellenbereich
§ 100. Wahl des
Zuschlagsprinzips
7. Abschnitt
Ablauf einzelner
Vergabeverfahren
§ 101. Ablauf des offenen
Verfahrens
§ 102. Teilnehmer im
nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 103. Teilnehmer im
nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
§ 104. Ablauf des nicht
offenen Verfahrens
§ 105. Ablauf des
Verhandlungsverfahrens
8. Abschnitt
Das Angebot
1. Unterabschnitt
Allgemeine Regelungen für
Angebote
§ 106. Allgemeine
Bestimmungen
§ 107. Form der Angebote
§ 108. Inhalt der
Angebote
§ 109. Besondere
Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler
Leistungsbeschreibung
§ 110. Einreichen der
Angebote in Papierform
§ 111. Vergütung für die
Ausarbeitung der Angebote
§ 112. Zuschlagsfrist
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen
für elektronisch übermittelte Angebote
§ 113. Allgemeine Bestimmungen
für elektronisch übermittelte Angebote
§ 114. Form,
Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes
§ 115. Sicheres Verketten
von Angebotsbestandteilen
§ 116.
Verordnungsermächtigung
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung
von Angeboten in Papierform
§ 117. Entgegennahme und
Verwahrung der Angebote
§ 118. Öffnung der
Angebote
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung
von elektronisch übermittelten Angeboten
§ 119. Entgegennahme der
Angebote
§ 120. Speicherung der
Angebote
§ 121. Öffnung
elektronisch übermittelter Angebote
3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und
Ausscheiden von Angeboten
§ 122. Allgemeine
Bestimmungen
§ 123. Vorgehen bei der
Prüfung
§ 124. Zweifelhafte
Preisangaben
§ 125. Prüfung der Angemessenheit
der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
§ 126. Vorgehen bei
Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 127.
Aufklärungsgespräche und Erörterungen
§ 128. Niederschrift über
die Prüfung
§ 129. Ausscheiden von
Angeboten
4. Unterabschnitt
Der Zuschlag
§ 130. Wahl des Angebotes
für den Zuschlag
§ 131. Bekanntgabe der
Zuschlagsentscheidung
§ 132. Stillhaltefrist,
Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit
§ 133. Wirksamkeit des
Zuschlages
§ 134. Form des
Vertragsabschlusses
10. Abschnitt
Beendigung des
Vergabeverfahrens
§ 135. Grundsätzliches
§ 136.
Dokumentationspflichten
§ 137. Archivierung bei
mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren
§ 138. Gründe für den
Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist
§ 139. Gründe für den
Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 140. Bekanntgabe der
Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs
4. Hauptstück
Bestimmungen für
besondere Aufträge und für besondere Verfahren
1. Abschnitt
Vergabe von nicht
prioritären Dienstleistungsaufträgen
§ 141. Nicht prioritäre
Dienstleistungsaufträge
2. Abschnitt
Vergabe von
Baukonzessionsverträgen und
Vergabe von Bauaufträgen
an Dritte durch Baukonzessionäre
§ 142. Allgemeines
§ 143. Fristen
§ 144. Auftragsweitergabe
an Dritte
§ 145. Besondere
Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Baukonzessionäre,
die keine Auftraggeber sind
3. Abschnitt
Bestimmungen betreffend
die Durchführung von elektronischen Auktionen
§ 146. Grundsätzliches
§ 147. Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
§ 148. Besondere
Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
§ 149. Besondere
Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen
4. Abschnitt
Bestimmungen für den
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe
von Aufträgen auf Grund
von Rahmenvereinbarungen
§ 150. Allgemeines
§ 151. Abschluss von
Rahmenvereinbarungen
§ 152. Vergabe von
öffentlichen Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen
5. Abschnitt
Bestimmungen über
Wettbewerbe
§ 153. Allgemeines
§ 154. Teilnahme am
Wettbewerb
§ 155. Durchführung von
Wettbewerben
6. Abschnitt
Bestimmungen über das
Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen
auf Grund eines
dynamischen Beschaffungssystems
§ 156. Allgemeines
§ 157. Einrichten und
Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 158. Vergabe von
öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
7. Abschnitt
Bestimmungen über den
wettbewerblichen Dialog
§ 159. Allgemeines
§ 160. Teilnehmer am
wettbewerblichen Dialog
§ 161. Dialogphase
§ 162. Aufforderung zur
Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages
3. Teil
Vergabeverfahren für
Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich,
Grundsätze
1. Abschnitt
Persönlicher
Geltungsbereich
§ 163.
Sektorenauftraggeber
§ 164. Öffentliche
Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
§ 165. Öffentliche
Unternehmen als Sektorenauftraggeber
§ 166. Private
Sektorenauftraggeber
2. Abschnitt
Sektorentätigkeiten
§ 167. Gas, Wärme und
Elektrizität
§ 168. Wasser
§ 169. Verkehrsleistungen
§ 170. Postdienste
§ 171. Aufsuchen und
Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen
§ 172. Häfen und
Flughäfen
§ 173. Aufträge, die
mehrere Tätigkeiten betreffen
3. Abschnitt
Auftragsarten
§ 174. Auftragsarten
4. Abschnitt
Ausnahmen und
Freistellungen vom Geltungsbereich
§ 175. Vom
Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren
§ 176. Aufträge an
verbundene Unternehmen
§ 177. Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 178. Freigestellte
Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchen und der Förderung von Erdöl oder
Gas
§ 179. Freistellung vom
Anwendungsbereich
5. Abschnitt
Schwellenwerte,
Berechnung des geschätzten Leistungswertes
§ 180. Schwellenwerte
§ 181. Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
§ 182. Berechnung des
geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen
§ 183. Berechnung des
geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
§ 184. Berechnung des
geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
§ 185. Berechnung des
geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen
Beschaffungssystemen
§ 186. Änderung der
Schwellen- oder Loswerte
6. Abschnitt
Grundsätze des Vergabeverfahrens
und allgemeine Bestimmungen
§ 187. Grundsätze des
Vergabeverfahrens
§ 188. Allgemeine
Bestimmungen über Bewerber und Bieter
§ 189. Vorbehaltene
Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
§ 190. Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen
§ 191. Vertraulichkeit
von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
2. Hauptstück
Arten und Wahl der
Vergabeverfahren
1. Abschnitt
Arten der
Vergabeverfahren
§ 192. Arten der Verfahren
zur Vergabe von Aufträgen
§ 193. Arten des
Wettbewerbes
2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren
im Oberschwellenbereich
§ 194. Wahl des offenen
Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
§ 195. Wahl des
Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
§ 196. Arten der
elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer
elektronischen Auktion
§ 197. Abschluss von
Rahmenvereinbarungen
§ 198. Einrichtung eines
dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen
Beschaffungssystems
§ 199. Wahl des
Wettbewerbes
3. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren
im Unterschwellenbereich
§ 200. Wahl des
Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen
§ 201. Direktvergabe
§ 202. Abschluss von
Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer
Rahmenvereinbarung
§ 203. Wahl des
Wettbewerbes
3. Hauptstück
Bestimmungen für die
Durchführung von Vergabeverfahren
1. Abschnitt
Wege der
Informationsübermittlung
§ 204. Übermittlung von
Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern
2. Abschnitt
Übermittlung von
Unterlagen an die Europäische Kommission
§ 205. Statistische
Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber
§ 206. Übermittlung von
sonstigen Unterlagen
3. Abschnitt
Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
über Bekanntmachungen
§ 207. Aufruf zum
Wettbewerb
§ 208. Berichtigung von
Bekanntmachungen
§ 209. Veröffentlichung
eines Beschafferprofils
§ 210. Freiwillige
Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
2. Unterabschnitt
Besondere
Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
§ 211. Bekanntmachungen
auf Gemeinschaftsebene
§ 212. Verwendung des CPV
bei Bekanntmachungen
§ 213. Arten des Aufrufs
zum Wettbewerb
§ 214. Regelmäßige
nichtverbindliche Bekanntmachung
§ 215. Bekanntmachung
über das Bestehen eines Prüfsystems
§ 216. Bekanntmachungen
in Österreich und in sonstigen Medien
§ 217. Bekanntgabe von
vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen
Rahmenvereinbarungen
3. Unterabschnitt
Besondere
Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
§ 218. Arten des Aufrufs
zum Wettbewerb
§ 219. Bekanntmachungen
in Österreich und in sonstigen Medien
§ 220. Bekanntmachung
über das Bestehen eines Prüfsystems
4. Abschnitt
Fristen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
über Fristen
§ 221. Berechnung der
Fristen
§ 222. Grundsätze für die
Bemessung und Verlängerung von Fristen
2. Unterabschnitt
Fristen für
Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 223. Übermittlungs- und
Auskunftsfristen
§ 224. Angebotsfrist im
offenen Verfahren
§ 225. Verkürzte
Angebotsfristen im offenen Verfahren bei Verwendung elektronischer Medien
§ 226. Fristen im nicht
offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb
3. Unterabschnitt
Fristen für
Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 227. Besondere
Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
5. Abschnitt
Eignung der Unternehmer
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
betreffend die Eignung und deren Prüfung
§ 228. Allgemeine
Bestimmungen
§ 229. Ausschlussgründe
§ 230. Zeitpunkt des
Vorliegens der Eignung
§ 231. Verlangen der
Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
§ 232. Prüfsystem
§ 233. Nachweis der
Eignung durch andere Unternehmer und in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften
§ 234.
Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement
2. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für
den Unterschwellenbereich
§ 235. Möglichkeit des
Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 236. Grundsätze der
Ausschreibung
§ 237. Inhalt der
Ausschreibungsunterlagen
§ 238. Alternativangebote
§ 239.
Abänderungsangebote
§ 240.
Subunternehmerleistungen
§ 241. Einhaltung
arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 242. Berichtigung der
Ausschreibung
2. Unterabschnitt
Besondere
Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
im Oberschwellenbereich
§ 243. Festlegungen für
die Abgabe elektronischer Angebote
§ 244. Festlegung der
Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 245. Arten der
Leistungsbeschreibung
§ 246. Grundsätze der
Leistungsbeschreibung
§ 247. Technische
Spezifikationen
4. Unterabschnitt
Bestimmungen für die
Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 248.
Ausschreibungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
7. Abschnitt
Ablauf einzelner
Vergabeverfahren
§ 249. Ablauf des offenen
Verfahrens
§ 250. Teilnehmer im
nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und im
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
§ 251.
Interessensbestätigung im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine
regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
§ 252. Teilnehmer im
nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren
nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
§ 253. Ablauf des nicht
offenen Verfahrens
§ 254. Ablauf des
Verhandlungsverfahrens
8. Abschnitt
Das Angebot
1. Unterabschnitt
Allgemeine Regelungen für
Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 255. Allgemeine
Bestimmungen
§ 256. Form der Angebote
§ 257. Inhalt der
Angebote
§ 258. Besondere
Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler
Leistungsbeschreibung
§ 259. Einreichen der
Angebote in Papierform
§ 260. Zuschlagsfrist
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen
für elektronisch übermittelte Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 261. Allgemeine
Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
§ 262. Form,
Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von
Angebotsbestandteilen
3. Unterabschnitt
Bestimmungen für den
Unterschwellenbereich
§ 263. Regelungen für
Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Öffnung und Prüfung der
Angebote, Ausscheiden von Angeboten
§ 264. Öffnung der
Angebote
§ 265. Entgegennahme
elektronisch übermittelter Angebote
§ 266. Speicherung
elektronisch übermittelter Angebote
§ 267. Prüfung der
Angebote
§ 268. Prüfung der
Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
§ 269. Ausscheiden von
Angeboten
§ 270. Ausscheiden von
Angeboten aus Drittländern
2. Unterabschnitt
Der Zuschlag
§ 271. Wahl des Angebotes
für den Zuschlag
§ 272. Bekanntgabe der
Zuschlagsentscheidung
§ 273. Stillhaltefrist,
Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit
§ 274. Wirksamkeit des
Zuschlages
§ 275. Form des
Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg
10. Abschnitt
Beendigung des
Vergabeverfahrens
§ 276. Grundsätzliches
§ 277.
Dokumentationspflichten für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 278. Gründe für den
Widerruf eines Vergabeverfahrens
§ 279. Bekanntgabe der
Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs
4. Hauptstück
Bestimmungen für
besondere Aufträge und für besondere Verfahren
1. Abschnitt
Vergabe von nicht
prioritären Dienstleistungsaufträgen
§ 280. Nicht prioritäre
Dienstleistungsaufträge
2. Abschnitt
Bestimmungen betreffend
die Durchführung von elektronischen Auktionen
§ 281. Grundsätzliches
§ 282. Allgemeine Bestimmungen
betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
§ 283. Besondere
Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
§ 284. Besondere
Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen
3. Abschnitt
Bestimmungen über
Wettbewerbe
§ 285. Allgemeines
§ 286. Teilnahme am
Wettbewerb
§ 287. Durchführung von
Wettbewerben
4. Abschnitt
Bestimmungen über das
Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund
eines dynamischen
Beschaffungssystems
§ 288. Allgemeines
§ 289. Einrichten und
Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 290. Vergabe von
Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
4. Teil
Rechtsschutz
1. Hauptstück
Bundesvergabeamt
1. Abschnitt
Einrichtung und innere
Organisation
1. Unterabschnitt
Einrichtung und
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 291. Einrichtung des
Bundesvergabeamtes
§ 292. Bestellung der
Mitglieder
§ 293. Unvereinbarkeit
§ 294. Erlöschen der
Mitgliedschaft
§ 295. Rechtsstellung der
Mitglieder
§ 296. Befangenheit;
Ablehnung von Mitgliedern
2. Unterabschnitt
Dienst- und
besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
§ 297. Allgemeines
§ 298. Dienstaufsicht
§ 299.
Leistungsfeststellung
§ 300. Besoldung
§ 301.
Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder
3. Unterabschnitt
Innere Organisation des
Bundesvergabeamtes
§ 302. Leitung
§ 303. Bildung und
Zusammensetzung der Senate
§ 304.
Geschäftszuweisung, Verhinderung
§ 305. Beschlussfassung
und Beratung der Senate
§ 306. Aufgaben des
Senatsvorsitzenden
§ 307. Vollversammlung;
Bedienstetenversammlung
§ 308. Geschäftsordnung
und Geschäftsverteilung
§ 309. Geschäftsapparat
§ 310. Evidenzstelle
§ 311. Tätigkeitsbericht
2. Abschnitt
Zuständigkeit und
Verfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 312. Zuständigkeit
§ 313. Auskunftspflicht
§ 314. Ladungen
§ 315. Zustellungen
§ 316. Mündliche
Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt
§ 317. Durchführung der
Verhandlung und Erlassung des Bescheides
§ 318. Gebühren
§ 319. Gebührenersatz
2. Unterabschnitt
Nachprüfungsverfahren
§ 320. Einleitung des
Verfahrens
§ 321. Fristen für
Nachprüfungsanträge
§ 322. Inhalt und
Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
§ 323. Bekanntmachung der
Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung
§ 324. Parteien des
Nachprüfungsverfahrens
§ 325. Nichtigerklärung
von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 326. Entscheidungsfrist
§ 327. Mutwillensstrafen
3. Unterabschnitt
Einstweilige Verfügungen
§ 328. Antragstellung
§ 329. Erlassung der
einstweiligen Verfügung
§ 330.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
4. Unterabschnitt
Feststellungsverfahren
§ 331. Einleitung des
Verfahrens
§ 332. Inhalt und
Zulässigkeit des Feststellungsantrags
§ 333. Parteien des
Verfahrens
§ 334. Feststellung von
Rechtsverstößen
5. Teil
Außerstaatliche Kontrolle
und zivilrechtliche Bestimmungen
1. Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle
§ 335.
Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission
§ 336.
Bescheinigungsverfahren
§ 337. Außerstaatliche
Schlichtung
2. Hauptstück
Zivilrechtliche
Bestimmungen
§ 338.
Schadenersatzansprüche
§ 339. Rücktrittsrecht
des Auftraggebers
§ 340. Verhältnis zu
sonstigen Rechtsvorschriften
§ 341. Zuständigkeit und
Verfahren
§ 342. Wirkung eines
aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag
§ 343. Bestimmungen über
Schiedsgerichtsbarkeit
6. Teil
Straf-, Schluss- und
Übergangsbestimmungen
§ 344. Strafbestimmungen
§ 345. In-Kraft-Tretens-,
Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften
§ 346. Erlassung und
In-Kraft-Treten von Verordnungen
§ 347. Anwendbarkeit der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 348. Übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen
§ 349. Vollziehung
§ 350. Verweisungen,
personenbezogene Bezeichnungen
§ 351. Bezugnahme auf
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Anhang I: Verzeichnis der Tätigkeiten
entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 4 Z 1
Anhang II: Bauaufträge nach § 3 Abs.
2
Anhang III: Prioritäre
Dienstleistungen
Anhang IV: Nicht-Prioritäre
Dienstleistungen
Anhang V: Liste der zentralen
öffentlichen Auftraggeber gemäß den §§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2
Z 1
Anhang VI: Verzeichnis der in § 12
Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung
Anhang VII: Liste der einschlägigen
Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen
gemäß den §§ 71 Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1
Anhang VIII: Angaben, die in den
Bekanntmachung gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Abs. 3 enthalten sein
müssen
Anhang IX: In den Aufruf zum
Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 und in die Bekanntmachung gemäß § 290 Abs. 3
aufzunehmende Angaben
Anhang X: In die Bekanntmachung
über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215 aufzunehmende
Informationen
Anhang XI: In die Regelmäßige
nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214 aufzunehmende Informationen, Bekanntmachung
über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient
Anhang XII: In die Bekanntmachung
über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß § 217
aufzunehmende Informationen
Anhang XIII: In die Bekanntmachung von
Wettbewerben gemäß § 207 Abs. 1 Z 2 aufzunehmende Informationen
Anhang XIV: In die Bekanntmachung der
Ergebnisse von Wettbewerben aufzunehmende Informationen
Anhang XV: Muster für die
Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Anhang XVI: Merkmale für die
Veröffentlichung
Anhang XVII: Anforderungen an die
Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen
im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren
Anhang XVIII: Liste der
Gemeinschaftsvorschriften gemäß § 179 Abs. 2 Z 1
Anhang XIX: Gebühren für die
Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz
regelt insbesondere
1. die Verfahren zur
Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind
die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie
die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch öffentliche
Auftraggeber, die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber,
die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die nicht
öffentliche Auftraggeber sind und die Vergabe von bestimmten Bau- und
Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben,
aber von diesen subventioniert werden (2. Teil),
2. die Verfahren zur
Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Sektorenbereich, das sind die
Vergabe von Liefer-; Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch
Sektorenauftraggeber, die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen
durch Sektorenauftraggeber sowie die Durchführung von Wettbewerben durch
Sektorenauftraggeber (3. Teil),
3. den Rechtschutz im
Zusammenhang mit Vergabeverfahren im Sinne der Z 1 und 2, die in den
Vollziehungsbereich des Bundes fallen (4. Teil), sowie
4. die Vorgangsweise im
Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren und
bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (5. Teil).
(2) Unterliegt eine der
Tätigkeiten, für die die Beschaffung der Leistung vorgenommen wird, den
Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, die andere Tätigkeit jedoch
den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes, und ist es objektiv nicht
möglich festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt,
so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses
Bundesgesetzes durchzuführen.
(3) Die Wahl zwischen der
Vergabe eines einzigen Auftrages und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge
darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu
umgehen.
§ 2. Im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. Abänderungsangebot
ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung
eine lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderung, etwa bei
der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene, beinhaltet, das von der
ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß wie ein
Alternativangebot abweicht.
2. Alternativangebot ist
ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.
3. Angebot ist die
Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung
festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
4. Angebotsbestandteil
ist jeder gesonderte Teil eines aus mehreren Teilen bestehenden Angebotes
(wie zB eigenständige Unterlagen, Nachweise, Erklärungen, Dokumente,
eigenständige Dateien).
5. Angebotshauptteil ist
jener Angebotsbestandteil, der zumindest folgende Angaben enthalten muss:
a) Name (Firma,
Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften
die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und
des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse,
b) die elektronische
Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist,
c) den Gesamtpreis oder
den Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge
und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile
derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder
Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise,
d) bei veränderlichen
Preisen – sofern nicht entsprechende ÖNORMen für anwendbar erklärt worden sind
– die Regeln und Voraussetzungen, die eine eindeutige Preisumrechnung
ermöglichen,
e) allfällige Alternativ-
oder Abänderungsangebotspreise sowie
f) das
Angebotsinhaltsverzeichnis.
6. Angebotsinhaltsverzeichnis
ist die vollständige Aufzählung der dem Angebotshauptteil beigeschlossenenoder
gesondert eingereichten weiteren Angebotsbestandteile.
7. Arbeitsgemeinschaft
ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem
Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer
Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen
verpflichten.
8. Auftraggeber ist
jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur
Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
9. Auftragnehmer ist
jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine
Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
10. Ausschreibung ist
die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete
Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen
Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb,
Ausschreibungs-, Wettbewerbsund Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse
und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog).
11. Bauwerk ist
das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen
nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
12. Bewerber ist
ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der sich an einem
Vergabeverfahren beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine
Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.
13. Bieter ist ein
Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der ein Angebot
eingereicht hat.
14. Bietergemeinschaft
ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens
eines gemeinsamen
Angebotes.
15. Elektronisch ist
ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung
(einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz
kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren
oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und
empfangen werden.
16. Entscheidung ist
jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a) Gesondert anfechtbar
sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
aa) im offenen Verfahren:
die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist;
das Ausscheiden eines
Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
bb) im nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages);
die Nicht-Zulassung zur
Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während
der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung;
die
Zuschlagsentscheidung;
cc) im nicht offenen
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum
Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während
der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung;
die Zuschlagsentscheidung;
dd) im
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf
zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines
Teilnahmeantrages);
die Nicht-Zulassung zur
Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während
der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines
Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ee) im
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf
zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen
während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden
eines Angebotes;
die
Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ff) im offenen
Wettbewerb: die Ausschreibung; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über
die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur
Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
gg) im nicht offenen
Wettbewerb: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die
Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw.
der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden
Verhandlungsverfahren;
hh) im geladenen
Wettbewerb: die Wettbewerbsunterlagen; die Widerrufsentscheidung; die
Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die
Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
ii) bei der
Rahmenvereinbarung gemäß § 25 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der
Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren
Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung;
die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die
Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei einer Rahmenvereinbarung, die
mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde, der erneute Aufruf zum
Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die
Zuschlagsentscheidung;
jj) bei der
Rahmenvereinbarung gemäß § 192 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der
Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren
Entscheidungen gemäß sublit. aa) bis ee) oder nn) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung;
Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die
Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; die Widerrufsentscheidung; die
Zuschlagsentscheidung;
kk) bei dynamischen
Beschaffungssystemen: hinsichtlich des zum Abschluss des dynamischen
Beschaffungssystems führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren
Entscheidungen gemäß sublit. aa) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die
Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe;
das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ll) beim wettbewerblichen
Dialog: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
die Aufforderung zur
Teilnahme; die Nichtberücksichtigung einer Lösung in der Dialogphase;
den Abschluss der
Dialogphase; die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Ausscheiden eines
Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
mm) im Prüfsystem: die
Ausschreibung; die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Prüfsystem; die
Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation;
nn) bei der
Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens.
b) Nicht gesondert
anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren
Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem
gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten
Nachprüfungsantrag angefochten werden.
17. Europäische
technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der
Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen
Anforderungen an bauliche Anlagen;
sie erfolgt auf Grund der
spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und
Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu
diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen
Organisation erteilt.
18. Geistige
Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen
Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer
Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige
Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht
jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung
(konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich.
19. Gemeinsame
technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem
von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
20. Kriterien:
a) Auswahlkriterien sind
die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht
diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen
Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die
Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, bei nicht offenen Wettbewerben oder
im wettbewerblichen Dialog erfolgt.
b) Beurteilungskriterien
sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten,
nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei
Wettbewerben seine Entscheidungen trifft.
c) Eignungskriterien sind
die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den
Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter,
die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
d) Zuschlagskriterien
bzw. Zuschlagskriterium
aa) sind bei der Wahl des
technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im
Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten,
nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden
Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot
ermittelt wird, wie zB Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik,
Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst
und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausführungsfrist,
oder
bb) ist bei der Wahl des
Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.
21. Lösung ist die
im Zuge eines wettbewerblichen Dialogs von einem Teilnehmer am Dialog
eingebrachte, nicht verbindliche Darlegung der Mittel zur Erfüllung der
Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers, die Gegenstand der Erörterungen
zwischen dem Teilnehmer und dem Auftraggeber ist.
22. Netzabschlusspunkt
ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen
Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten
Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
23. Norm ist eine
technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur
wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch
nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden
Kategorien fällt:
a) Europäische Norm:
Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit
zugänglich ist.
b) Internationale Norm:
Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der
Öffentlichkeit zugänglich ist.
c) Nationale Norm:
Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der
Öffentlichkeit zugänglich ist.
24. Öffentliche
Telekommunikationsdienste sind Telekommunikationsdienste, mit deren
Erbringung die Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausdrücklich insbesondere
eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen betraut haben.
25. Öffentliches
Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur,
mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über
Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen
werden können.
26. Preis:
a) Angebotspreis (Auftragssumme)
ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis).
b) Einheitspreis ist
der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder
anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
c) Festpreis ist
der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie
insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise, soziale Aufwendungen) für
den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.
d) Gesamtpreis ist
die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis)
unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis
ist das „Entgelt“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
e) Pauschalpreis ist
der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.
f) Regiepreis ist
der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche
nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
g) Veränderlicher
Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert
werden kann.
27. Preisangebotsverfahren
ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der
Ausschreibungsunterlagen die Preise für vom Auftraggeber beschriebene
Leistungen in ihren Angeboten bekannt geben.
28. Preisaufschlags- und
Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in den
Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch
Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten –
gewöhnlich in Prozent ausgedrückt – Aufschläge oder Nachlässe angeben.
29. Schriftlich bedeutet
jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert
und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und
gespeicherte Informationen enthalten sein. Sofern in diesem Bundesgesetz das
Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch
durch elektronische Form entsprochen.
30. Sichere
elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den
Anforderungen von § 2 Z 3 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999,
entspricht.
31. Sicheres Verketten
ist die Verknüpfung eines Angebotsbestandteiles in elektronischer Form mit
dem Angebotshauptteil durch Eintragung des jeweiligen Dateinamens und des aus
dieser Datei gebildeten Hashwertes im Angebotsinhaltsverzeichnis und
nachfolgendes sicheres elektronisches Signieren des Angebotshauptteiles.
32. Sicherstellungen:
a) Vadium ist eine
Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von
seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist
behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft
nicht behebt.
b) Kaution ist
eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im
Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt.
c) Deckungsrücklass ist
eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach
Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist
der Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist.
d) Haftungsrücklass ist
eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der
Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten
nicht erfüllt.
33. Technische
Bezugsgröße ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von
den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes
angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
34. Technische
Spezifikationen:
a) Technische
Spezifikationen sind bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere in den
Ausschreibungsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine
Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe
die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet
werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten
Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören
Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich
des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung,
Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen,
einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs-
und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen
sowie Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die
Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen
für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden
oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der
Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder
Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
b) Technische
Spezifikationen sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein
Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen,
die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen
mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die
Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses,
einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie,
Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und
Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden sowie
über Konformitätsbewertungsverfahren.
35. Telekommunikationsdienste
sind Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung
von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren
bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
36. Unternehmer sind
Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche
Einrichtungen
oder Zusammenschlüsse
dieser Personen und/oder Einrichtungen, Personengesellschaften
des Handelsrechts,
eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften,
die auf dem Markt die
Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung
von Dienstleistungen
anbieten.
37. Unverbindliche
Erklärung zur Leistungserbringung ist die unverbindliche Erklärung eines
Unternehmers, eine bestimmte Leistung im Rahmen eines dynamischen
Beschaffungssystems gegen Entgelt erbringen zu wollen.
38. Variantenangebot ist
ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
39. Verbundenes
Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß § 228 des
Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, mit demjenigen des Auftraggebers,
Konzessionärs, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von
Auftraggebern, Konzessionären, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese
Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der
Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden
Einfluss auf den Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter ausüben können
oder die ebenso wie der Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter dem
beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf
Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das
Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist
zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des
gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit
der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt
oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
40. Vergabekontrollbehörden
sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden
Aufträgen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen
Bundesund Landesbehörden.
41. Vergebende Stelle ist
jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die
bzw. der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
42. Wahlposition ist
die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante
zur Normalausführung vorgesehen ist.
43. Wesentliche
Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit
und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen genügen
müssen.
44. Widerrufsentscheidung
ist die an Unternehmer abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung,
ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen.
45. Widerrufserklärung
(Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene Erklärung des Auftraggebers,
ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des oder der
Gewinner(s) bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden.
46. Zeitstempeldienst ist
eine Bescheinigung, die den Anforderungen von § 2 Z 12 SigG entspricht.
47. Zentrale
Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der
a) für Auftraggeber
bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
b) Aufträge vergibt oder
Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für Auftraggeber
abschließt.
48. Zuschlagsentscheidung
ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem
Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
49. Zuschlagserteilung
(Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein
Angebot anzunehmen.
Öffentliche Auftraggeber
und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete
Auftraggeber
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz
gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen
Auftraggebern (im
Folgenden: Auftraggeber), das sind
1. der Bund, die Länder,
die Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. Einrichtungen, die
a) zu dem besonderen
Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu
erfüllen, die nicht
gewerblicher Art sind, und
b) zumindest
teilrechtsfähig sind und
c) überwiegend von
Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2finanziert
werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere
unterliegenoder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich
aus Mitgliedern besteht,die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen
Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt wordensind,
3. Verbände, die aus
einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.
(2) Wenn Auftraggeber im
Oberschwellenbereich einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinnedes Abs.
1 ist, Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I oder
Bauaufträge im Sinne desAnhanges II oder in Verbindung mit solchen
Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr1171 der Beilagen XXII.
GP - Beschluss NR - Gesetzestext 19 von 149als 50 vH direkt subventionieren, so
gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge dieBestimmungen
des 1., 2. und des 4. bis 6. Teiles dieses Bundesgesetzes.
(3) Wenn Auftraggeber im
Oberschwellenbereich im Namen und für Rechnung einer Einrichtung,die kein
Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne
des AnhangesI oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder
Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit solchenBauaufträgen, die sie zu mehr
als 50 vH direkt subventionieren, vergeben, so gelten bei der Vergabedieser
Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen des 1., 2. und des 4. bis 6.
Teiles dieses Bundesgesetzes.
(4) Wenn Auftraggeber
einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist und dieBauaufträge
an Dritte vergeben will, eine Baukonzession erteilen, so gelten die
Bestimmungen der §§ 142Abs. 3, 143 Abs. 1, 3 und 4 sowie 145.
(5) Wenn Auftraggeber
einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, besondereoder
ausschließliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen
Dienstleistungsbereicheszuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die
Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass diebetreffende Einrichtung bei
der Vergabe von Lieferaufträgen im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatzder
Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 19 Abs.
1 und 2 zu beachtenhat.
Bauaufträge
§ 4. Bauaufträge sind
entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand
1. die Ausführung oder
die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit
einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder
2. die Ausführung eines
Bauwerkes, oder
3. die Erbringung einer
Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen,
gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt, ist.
Lieferaufträge
§ 5. Lieferaufträge sind
entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, dieMiete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren,
einschließlich von Nebenarbeitenwie dem Verlegen und der Installation, ist.
Dienstleistungsaufträge
§ 6. Dienstleistungsaufträge
sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind undderen
Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre
Dienstleistungsaufträge)oder IV (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge)
sind.
Baukonzessionsverträge
§ 7. Baukonzessionsverträge
sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Bauaufträgen nur insoweitabweicht,
als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur
Nutzung desBauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises
besteht.
Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 8. Dienstleistungskonzessionsverträge
sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgennur
insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der
Dienstleistungenausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder
in diesem Recht zuzüglich der Zahlungeines Preises besteht.
Abgrenzungsregelungen
§ 9. (1) Entgeltliche
Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 5 als auch Dienstleistungen
imSinne des § 6 umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der
vom Auftrag erfasstenDienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren.
Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
(2) Entgeltliche
Aufträge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des § 6 als auch Bauleistungen
imSinne des Anhanges I als Nebenarbeiten im Verhältnis zum
Hauptauftragsgegenstand umfassen, geltenals Dienstleistungsaufträge.
(3) Entgeltliche
Aufträge, die sowohl prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang III als
auch nichtprioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang IV umfassen, gelten
als prioritäre Dienstleistungsaufträge,wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß
Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungengemäß Anhang
IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als
derjenige der Dienstleistungengemäß Anhang III, so gelten die Aufträge
als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge.
Vom Geltungsbereich des
Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren
§ 10. Dieses Bundesgesetz gilt
nicht
1. für Vergabeverfahren,
die auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim
erklärt werden oder deren Ausführung auf Grund von bundes- oder
landesgesetzlichen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder
wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich es
gebietet,
2. für Lieferungen von
Waren, für die Erbringung von Dienstleistungen und für die Erbringung von
Bauleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die
Art. 296 desVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)
Anwendung findet,
3. für Vergabeverfahren,
die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund des
besonderenVerfahrens einer internationalen Organisation durchgeführt werden,
4. für Vergabeverfahren,
die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer gemäßdem EGV
zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten
abgeschlossenenÜbereinkunft über Lieferungen, Bauleistungen oder
Dienstleistungen für ein von den Vertragsparteiengemeinsam zu verwirklichendes
oder zu nutzendes Projekt durchgeführt werden,wobei der Kommission der
Abschluss jeder Übereinkunft mitzuteilen ist,
5. für Vergabeverfahren,
die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer
internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen,
die Unternehmen einesMitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines Drittstaates
betrifft, durchgeführt werden,
6. für
Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen
anderen öffentlichen Auftraggeber auf Grund eines ausschließlichen Rechts
vergeben werden, das dieser aufGrund veröffentlichter, mit dem EGV übereinstimmender
Rechts- oder Verwaltungsvorschrifteninnehat,
7. für Aufträge, die ein
öffentlicher Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt,
a) über die der
öffentliche Auftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle
ausübt,
und
b) die ihre Leistungen im
Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre
Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt,
8. für Verträge über
Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden
oder anderem
unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
ausgenommen Verträge über
finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder
nach dem Kauf- oder
Mietvertrag abgeschlossen werden,
9. für Aufträge über
Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur
Ausstrahlung durch
Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von
Sendungen,
10. für Aufträge über
Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,
11. für
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf
oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten,
insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von
öffentlichen Auftraggebern dienen, sowie für Dienstleistungen der
Zentralbanken; ferner für Verträge über Instrumente der öffentlichen
Kreditpolitik,
12. für Arbeitsverträge,
13. für Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind
ausschließlichEigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung
seiner eigenen Tätigkeit unddie Dienstleistungen werden vollständig durch den
Auftraggeber vergütet,
14. für die Beschaffung
von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen
Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung
dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles
dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,
15. für die Beauftragung
einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von
Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale
Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes einhält,
16. für Vergabeverfahren,
die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den
Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder
mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,
17. für die Vergabe von
zusätzlichen Bauleistungen, die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch
im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der Bauleistung in der
beschriebenen Form erforderlich geworden sind und die der öffentliche
Auftraggeber an den Konzessionär vergibt, sofern die Vergabe an den Unternehmer
erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt, sofern der Gesamtwert der
zusätzlichen Bauleistungen 50 vH des Wertes der ursprünglichen Bauleistungen,
die Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreitet, und entweder
a) eine Trennung dieser
zusätzlichen Bauleistungen vom ursprünglichen Bauauftrag in technischer oder
wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber
möglich ist, oder
b) eine Trennung vom
ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen
aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.
Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 11. Dieses Bundesgesetz gilt
mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 1, 8, 49, 335, 344 und 345 Abs. 1 bis 3 nicht für
die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen.
Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1
unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des
Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des
Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem
Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von
Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und
lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen
in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer
(Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 40 000
Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt. § 3 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes ist
bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen sinngemäß anzuwenden.
Schwellenwerte
§ 12. (1) Verfahren von
Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn
der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
1. bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern
vergeben werden, mindestens 154 000 Euro beträgt – im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge
betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;
2. bei allen übrigen
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 236 000 Euro beträgt;
3. bei öffentlichen
Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 923 000 Euro beträgt.
(2) Wettbewerbe von
Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei
Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des
Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger
Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe
der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
1. bei von in Anhang V
genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 154 000 Euro
beträgt;
2. bei von anderen als in
Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 236 000 Euro
beträgt.
(3) Verfahren von
Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn
der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge
nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der
geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder
die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2
genannten Beträge nicht erreicht.
Allgemeine Bestimmungen
betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
§ 13. (1) Grundlage für die
Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines öffentlichen Auftrages ist der
Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen
ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben
gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger
Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
(2) Sieht der
Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er
diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
(3) Der geschätzte
Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom
Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu
ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der
Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren
mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der
Bekanntmachung gemäß § 46, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
die erste nach außen in Erscheinung tretende Festlegung.
(4) Ein Vergabevorhaben
darf nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden, die Anwendung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
(5) Die Wahl der
angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
Berechnung des
geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen
§ 14. (1) Besteht ein
Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag
vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert
aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).
(2) Bei der Berechnung
des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen
ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert
aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren oder
Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt werden. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für
die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum
Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass
die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Beschaffung dieser Waren oder
Dienstleistungen umgangen werden.
(3) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten
Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe
von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt
nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger
als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber
ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für
die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die
Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich.
(4) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten
Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die
Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose.
Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich
gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes.
Berechnung des
geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
§ 15. (1) Bei Leasing, Miete,
Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei befristeten
Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten der geschätzte
Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden
Entgelte;
2. bei befristeten
Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten der geschätzte
Gesamtbetrag
der während der Vertragsdauer
voraussichtlich zu leistenden Entgelte einschließlich des geschätzten
Restwertes;
3. bei unbefristeten
Aufträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu
leistenden
Monatsentgeltes.
(2) Bei regelmäßig
wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter
Auftragswert
anzusetzen entweder
1. der tatsächliche
Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen
Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach
Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen
oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate,
oder
2. der geschätzte
Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste
Lieferung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden
Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist,
vergeben werden.
(3) Besteht eine
Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen,
für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter
Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(4) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten
Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die
Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose.
Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer
weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom
Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht
übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich.
(5) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten
Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die
Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller
Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 40 000
Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der
kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten
Wertes aller Lose nicht übersteigt.
Berechnung des
geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
§ 16. (1) Bei Aufträgen über
die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei
Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
2. bei
Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren,
Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
3. bei Aufträgen, die
Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie andere
vergleichbare Vergütungen.
(2) Bei
Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als
geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei befristeten
Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert
für die Laufzeit des Vertrages;
2. bei unbefristeten
Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das
48fache des zu leistenden
Monatsentgeltes.
(3) Bei regelmäßig
wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert
anzusetzen entweder
1. der tatsächliche
Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen
Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach
Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen
oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate,
oder
2. der geschätzte
Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste
Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste
Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses
länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(4) Besteht eine
Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen,
für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter
Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(5) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten
Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die
Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe
aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne
Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der
vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose
nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich.
(6) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten
Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die
Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe
aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als
40 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern
der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des
kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
Berechnung des
geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen
Beschaffungssystemen
§ 17. Der geschätzte
Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert
aller auf Grund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems
voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
Änderung der Schwellen-
oder Loswerte
§ 18. Der Bundeskanzler kann
durch Verordnung anstelle der in den §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs.
4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 37, 38, 41 Abs. 2 Z 1, 53 Abs. 4, 78, 125 Abs. 5, 126
Abs. 1 sowie 141 Abs. 3 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit
völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund
von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder
dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von
Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
Grundsätze des
Vergabeverfahrens
§ 19. (1) Vergabeverfahren sind
nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der
gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes
entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der
Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an
befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen
zu erfolgen.
(2) Die völkerrechtlich
zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus
Gründen ihrer
Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Bei der Durchführung
von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine Beschränkung
der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die
Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
(4) Verfahren zur Vergabe
von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn
die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen. Der
Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu
beenden.
(5) Im Vergabeverfahren
ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann
insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der
Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen
oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug
erfolgen.
(6) Im Vergabeverfahren
kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis,
von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren
Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer
Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die
Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der
Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter
Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im
Leistungsvertrag erfolgen.
Allgemeine Bestimmungen
über Bewerber und Bieter
§ 20. (1) Bewerber oder Bieter,
die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und
die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c, 373d und
373e der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, durchführen oder eine
Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995,
oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung,
BGBl. Nr. 695/1995, einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst
umgehend zu stellen. Der Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den
Ausspruch der Gleichhaltung oder eine Bestätigung gemäß der EWRArchitektenverordnung
oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung muss spätestens im Zeitpunkt der
Zuschlagsentscheidung vorliegen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den
Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten
Rechtsvorschriften eingebracht haben.
(2) Arbeitsgemeinschaften
und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen,
sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die
Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde.
Der Auftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine
allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von
Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der Auftraggeber kann Arbeits-
oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines
Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.
Der Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft
verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag
erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des
Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind
als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz
eingeräumten Rechte. Beim nicht offenen Verfahren und beim
Verhandlungsverfahren haben die aufgeforderten Bewerber dem Auftraggeber die
Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben
Angebotsfrist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als
Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
(3) Unbeschadet des Abs.
2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der
Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur
Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb
abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften
entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(4) Bei Aufträgen, die
Dienstleistungen oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen,
können Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Personen sind, jedoch
verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen
und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für
die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
(5) Unternehmer, die an
der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder
mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit
durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre,
von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei
denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet
werden kann.
Vorbehaltene Aufträge für
geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
§ 21. (1) Auftraggeber können
bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur
geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der
Arbeitnehmer Menschen mit Behinderung sind, die auf Grund der Art oder der
Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen
ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen
Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.
(2) Sofern eine
Bekanntmachung gemäß § 46 erfolgt, ist auf eine allfällige Beschränkung des
Teilnehmerkreises
oder eine Beschränkung
des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Abs. 1 hinzuweisen.
Allgemeine Bestimmungen
betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen
§ 22. (1) Leistungen können
gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in
örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im
Hinblick auf Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder
Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamtoder getrennte Vergabe von Leistungen
sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit
einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
(2) Ein Zuschlag in
Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer
Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für
eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch
die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung
auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen,
nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.
Vertraulichkeit von
Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
§ 23. (1) Auftraggeber,
Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber
als auch die Bewerber und
Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.
(2) Sofern in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Auftraggeber keine ihnen von
Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten
Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse,
Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
(3) Soweit Schutzrechte
oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber
als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur
Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster,
Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für
sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(4) Der Auftraggeber kann
sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen,
Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die
keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(5) Die Bewerber oder
Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht
erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen
zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster,
Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung
vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für
Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
Allgemeine Bestimmungen
betreffend den Preis
§ 24. (1) Der Preis ist nach
dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und
Preisnachlassverfahren zu erstellen. Grundsätzlich ist nach dem
Preisangebotsverfahren auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Das Preisaufschlags-
und Preisnachlassverfahren ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.
(2) Der Art nach kann der
Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein.
(3) Zu Einheitspreisen
ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung nach
Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.
(4) Zu Pauschalpreisen
ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn Art, Güte und Umfang
einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit
der Ausschreibung hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während
der Ausführung nicht zu rechnen ist.
(5) Eine Vergabe zu
Regiepreisen ist nur dann durchzuführen, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung
oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst
werden können, dass eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreis möglich ist
und nur nach dem tatsächlichen Stunden- oder Materialaufwand abgerechnet werden
kann.
(6) Einheits-, Pauschal-
und Regiepreise können feste oder veränderliche Preise sein.
(7) Zu Festpreisen ist
auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn den Vertragspartnern nicht
durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die
einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten
entstehen. In diesem Fall ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben,
anzubieten und zuzuschlagen. Der Zeitraum für die Geltung fester Preise darf
grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.
Arten der Verfahren zur
Vergabe von Aufträgen
§ 25. (1) Die Vergabe von
Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht
offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Rahmenvereinbarung,
eines dynamischen Beschaffungssystems, eines wettbewerblichen Dialoges oder
einer Direktvergabe zu erfolgen.
(2) Beim offenen
Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe
von Angeboten
aufgefordert.
(3) Beim nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte
Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen
aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
(4) Beim nicht offenen
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von
geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
(5) Beim
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine
unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von
Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten
aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
(6) Beim
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte
Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
(7) Eine
Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen
einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum
Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten
Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in
Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
Auf Grund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung
von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum
Wettbewerb bezogen.
(8) Ein dynamisches
Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von
Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den
Anforderungen des Auftraggebers genügen. Bei einem dynamischen
Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich
zur Abgabe von unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert
und alle geeigneten Unternehmer, die zulässige Erklärungen zur
Leistungserbringung abgegeben haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen.
Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird die Leistung nach einer
gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am dynamischen
Beschaffungssystem bezogen.
(9) Beim wettbewerblichen
Dialog führt der Auftraggeber, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von
Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde,
mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrags. Ziel
des Dialogs ist es, eine oder mehrere den Bedürfnissen und Anforderungen des
Auftraggebers entsprechende Lösung oder Lösungen zu ermitteln, auf deren
Grundlage oder Grundlagen die jeweiligen Bewerber zur Angebotsabgabe
aufgefordert werden.
(10) Bei der
Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten
Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
Arten des Wettbewerbes
§ 26. (1) Wettbewerbe können
als Ideenwettbewerbe oder als Realisierungswettbewerbe durchgeführt
werden.
(2) Ideenwettbewerbe sind
Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den
Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens,
der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu
verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund
vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
(3)
Realisierungswettbewerbe sind Wettbewerbe, bei denen im Anschluss an die Durchführung
eines Auslobungsverfahrens im Sinne des Abs. 2 ein Verhandlungsverfahren zur
Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 durchgeführt wird.
(4) Die Durchführung von
Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines
geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.
(5) Beim offenen
Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und
Personen öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
(6) Beim nicht offenen
Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und
Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom
Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten
aufgefordert.
(7) Beim geladenen
Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten
Wettbewerbsteilnehmern
unmittelbar zur Vorlage
von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
Wahl des offenen und des
nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 27. Die Auftraggeber können
bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht
offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
Wahl des
Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen
§ 28. (1) Bauaufträge können im
Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn
1. im Rahmen eines
durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine
ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen
Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder
2. es sich um Bauleistungen
handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken
und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der
Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder
3. es sich um
Bauleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der
Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung
nicht zulassen. Im Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen
werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene
befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren
Angebote nicht im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens
mit vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen
Dialoges gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 ausgeschieden wurden und die Angebote
unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 106 bis 110 und 113 bis 115
entsprochen haben.
(2) Bauaufträge können im
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden,
wenn
1. im Rahmen eines
durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot
abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist, die ursprünglichen
Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der
Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
2. der Bauauftrag aus
technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von
Ausschließlichkeitsrechten
nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder
3. dringliche, zwingende
Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im
Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es
nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit
vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden
Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
4. zusätzliche
Bauleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im
ursprünglichen Bauauftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des darin beschriebenen Bauauftrages
erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den
ersten Auftrag ausführt, der Gesamtwert der zusätzlichen Bauleistungen 50 vH
des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, und entweder
a) eine Trennung dieser
zusätzlichen Bauleistungen vom ursprünglichen Bauauftrag in technischer
oder wirtschaftlicher
Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber
möglich ist, oder
b) eine Trennung vom
ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen
aber für dessen
Vollendung unbedingt erforderlich sind, oder
5. neue Bauleistungen in
der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, und
a) der Auftrag von
demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ursprünglichen
Auftrag erhalten hat,
vergeben wird,
b) der ursprüngliche
Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
vergeben wurde,
c) die Bauleistungen
einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen
Auftrages war,
d) die Möglichkeit der
Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten
Ausschreibung vorgesehen
war,
e) die Vergabe binnen
drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
f) der für die
Fortsetzung der Bauleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der
Berechnung des
geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde.
Wahl des
Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen
§ 29. (1) Lieferaufträge können
im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben
werden, wenn
1. im Rahmen eines
durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine
ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen
Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder
2. es sich um Lieferungen
handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung
verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen. Im
Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der
Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten,
zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht
im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges
gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet
haben, die den Anforderungen der §§ 106 bis 110 und 113 bis 115 entsprochen
haben.
(2) Lieferaufträge können
im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben
werden, wenn
1. im Rahmen eines
durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung
kein oder kein im Sinne
dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben
oder kein Teilnahmeantrag
gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag
nicht grundlegend
geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird,
wenn sie dies wünscht,
oder
2. der Lieferauftrag aus
technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von
Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt
werden kann, oder
3. dringliche, zwingende
Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im
Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es
nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit
vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden
Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
4. der Lieferauftrag
ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder
Entwicklungszwecken vergeben wird, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer
Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung
der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder
5. für früher
durchgeführte Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers zusätzliche
Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung von
gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von
Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des
Auftragnehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen
technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit
oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit
sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf
in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, oder
6. es sich um die
Lieferung von Waren handelt, die an Warenbörsen notiert und gekauft werden,
oder
7. es sich um die
Lieferung von Waren handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von
Unternehmern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder von
Verwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs-
oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen
Verfahrens erworben werden.
Wahl des
Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsaufträgen
§ 30. (1)
Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger
Bekanntmachung
vergeben werden, wenn
1. im Rahmen eines
durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine
ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den
Vorschriften dieses Gesetzes
unannehmbar sind, und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag
nicht grundlegend geändert werden, oder
2. es sich um
Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der
Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung
nicht zulassen, oder
3. die zu erbringenden
Dienstleistungen, insbesondere geistige Dienstleistungen wie
Bauplanungsdienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhanges
III, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt
werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes im offenen
oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden
kann.
Im Falle der Z 1 kann von
der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das
betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten, zuverlässigen und
leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht im Verlauf des
vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges gemäß § 129
Abs. 1 Z 1 ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den
Anforderungen der §§ 106 bis 110 und 113 bis 115 entsprochen haben.
(2)
Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung vergeben werden, wenn
1. im Rahmen eines
durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot
abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist, die ursprünglichen
Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden
und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
2. der
Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf
Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten
Unternehmer ausgeführt werden kann, oder
3. dringliche, zwingende
Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im
Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es
nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit
vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden
Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
4. zusätzliche
Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch
im ursprünglichen Dienstleistungsauftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des darin beschriebenen Dienstleistungsauftrages
erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den
ersten Auftrag ausführt, der Gesamtwert der zusätzlichen Dienstleistungen 50 vH
des Wertes des ursprünglichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, und
entweder
a)
eine Trennung dieser zusätzlichen Dienstleistungen vom ursprünglichen
Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne
wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
b)
b) eine Trennung vom ursprünglichen Dienstleistungsauftrag zwar möglich
wäre, die zusätzlichen
Dienstleistungen aber für
dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, oder
5. neue Dienstleistungen
in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, und
a) der Auftrag von
demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ursprünglichen
Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
b) der ursprüngliche
Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
vergeben wurde,
c) die Dienstleistungen
einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen
Auftrages war,
d) die Möglichkeit der
Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten
Ausschreibung vorgesehen war,
e) die Vergabe binnen
drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
f) der für die
Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei
der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde, oder
6. im Anschluss an einen
Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner
oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren
Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen
aufgefordert werden.
Arten der elektronischen
Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion
§ 31. (1) Eine elektronische
Auktion ist ein iteratives Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der
Zuschlag erteilt werden soll, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung
nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten
korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote
abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifikation
dieser Angebote ermöglicht.
(2) Im Fall der
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 Abs. 1
Z 1, 29 Abs. 1 Z 1 oder 30 Abs. 1 Z 1, bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund
einer Rahmenvereinbarung gemäß dem Verfahren des § 152 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6
oder bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen
Beschaffungssystems gemäß dem Verfahren des § 158 können Aufträge über
Leistungen wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im
Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern die
Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben
werden können. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in
eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass
sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder
Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen zum Gegenstand haben – wie
etwa die Konzeption von Bauleistungen – können nicht Gegenstand einer
elektronischen Auktion sein.
(3) Bei einer einfachen
elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten
Preis zu erfolgen.
(4) Bei einer sonstigen
elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich
günstigste Angebot zu erfolgen.
(5) Der Auftraggeber kann
frei zwischen der Durchführung einer einfachen oder einer sonstigen
elektronischen Auktion wählen.
Abschluss von
Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer
Rahmenvereinbarung
§ 32. Aufträge können auf Grund
einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis
30 abgeschlossen wurde.
Einrichtung eines
dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines
dynamischen Beschaffungssystems
§ 33. Aufträge können auf Grund
eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem
nach Durchführung eines offenen Verfahrens eingerichtet wurde.
Wahl des wettbewerblichen
Dialoges
§ 34. (1) Aufträge können im
Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben werden, wenn
1. es sich um besonders
komplexe Aufträge handelt und
2. die Vergabe im Wege
eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers
nicht möglich ist.
(2) Ein Auftrag gilt als
besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in
der Lage ist,
1. die technischen
Spezifikationen gemäß § 98 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und
Anforderungen erfüllt werden können, oder
2. die rechtlichen oder
finanziellen Konditionen des Vorhabens anzugeben.
Wahl des Wettbewerbes
§ 35. Die Auftraggeber können
bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht
offenen Wettbewerb wählen.
Festhalten der Gründe für
die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
§ 36. Die für die Durchführung
eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen
Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Wahl des nicht offenen
Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
§ 37. Im Unterschwellenbereich
können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt
sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
1. bei Bauaufträgen, der
geschätzte Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, oder
2. bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro nicht
erreicht.
Zusätzliche Möglichkeiten
der Wahl des Verhandlungsverfahrens
§ 38. (1) Im
Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im
Verhandlungsverfahren
nach vorheriger
Bekanntmachung vergeben werden. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich
im Verhandlungsverfahren
nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte
Auftragswert 350 000 Euro
nicht erreicht.
(2) Im
Unterschwellenbereich können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne
vorherige Bekanntmachung
vergeben werden, wenn
1. bei Bauaufträgen, der
geschätzte Auftragswert 80 000 Euro nicht erreicht, oder
2. bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht
erreicht,
oder
3. auf Grund einer
besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum
ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen zu einem Preis beschafft werden
können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
4. im Rahmen eines
durchgeführten nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung kein oder
kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein
Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den
Auftrag nicht grundlegend geändert werden.
(3) Auftraggeber können
Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne
vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die
Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des
Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist
und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12
Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.
Zusätzliche Möglichkeit
der Wahl des Wettbewerbes
§ 39. Sofern dem Auslober
genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines
geladenen Wettbewerbes im
Unterschwellenbereich zulässig.
Zusätzliche Möglichkeit
der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung
§ 40. Aufträge können auf Grund
einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung
nach Durchführung eines
Verhandlungsverfahrens gemäß § 38 Abs. 1 abgeschlossen wurde.
Direktvergabe
§ 41. (1) Für die Vergabe von
Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich
der 1., der 4. bis 6.
Teil dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9,
10, 13 bis 16, 19 Abs. 1,
25 Abs. 10 und 78 sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.
(2) Eine Direktvergabe
ist nur zulässig, wenn
1. der geschätzte
Auftragswert 40 000 Euro nicht erreicht, oder
2. es sich um ein aus
Gemeinschaftsmitteln kofinanziertes Projekt handelt, dessen geschätzter
Auftragswert
die Schwellenwerte gemäß
§ 12 Abs. 1 nicht erreicht, und
a) eine Einladung zur
Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen
Interessentensuche erfolgte, oder
b) transnationale
Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der
Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder
c) diese Projekte von der
Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert wurden.
(3) Die bei der
Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten unverbindlichen
Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
(4) Bei einer
Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und
zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorliegen. An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein
gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein
Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder
ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der
Direktvergabe gemäß Abs. 2 Z 1 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit
dazu hinreicht.
Festhalten der Gründe für
die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
§ 42. (1) Die für die
Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines nicht offenen Verfahrens ohne
vorherige Bekanntmachung oder eines geladenen Wettbewerbes maßgeblichen Gründe
sind schriftlich festzuhalten.
(2) Bei einer
Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar
ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers
festzuhalten. Im Falle einer Direktvergabe gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 ist in die
Vergabedokumentation ein kurzer Hinweis auf das gegebenenfalls bereits
stattgefundene Verfahren aufzunehmen.
Übermittlung von
Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern
§ 43. (1) Die Übermittlung von
Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und
Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen
Auftraggebern und Unternehmern, kann, sofern der Auftraggeber nicht
ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise brieflich, per Fax oder elektronisch
erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen
und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.
(2) Die zur
Informationsübermittlung ausgewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein
verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen
Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen
diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den
allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und
Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
(3) Die Zulässigkeit der
Abgabe elektronischer Angebote ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch in
den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
(4) Eine elektronische
Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im
Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer
sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) bzw. so zu erfolgen, dass die
Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der übermittelten
Datensätze mit der Qualität einer sicheren elektronischen Signatur
gewährleistet ist.
(5) Die gewählte Art der
elektronischen Informationsübermittlung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls
sicherzustellen, dass die Vollständigkeit, Echtheit, Unverfälschtheit und die
Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet ist. Die
Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch
übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren müssen den
Anforderungen des Anhanges XVII entsprechen.
(6) Auftraggeber und
Unternehmer haben zwingend eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse
bekannt zu geben, an die sämtliche Unterlagen und Informationen rechtsgültig
übermittelt werden können. Soweit in diesem Gesetz zwingend eine Mitteilung von
Entscheidungen an Unternehmer auf elektronischem Weg oder mittels Telefax
vorgesehen wird, ist eine briefliche Übermittlung nur in begründeten
Ausnahmefällen zulässig. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt,
sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers
gelangt sind.
(7) Niederschriften,
Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Auftraggebers sowie sämtliche
der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente (zB
Angebote, Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form
erstellt bzw. übermittelt werden, in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder
den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw. Einlangens
beim Auftraggeber aufweisen, so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein Verändern
des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des
Einlangens beim Auftraggeber feststellbar ist.
Statistische
Verpflichtungen der Auftraggeber
§ 44. (1) Auftraggeber haben
bis zum 31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den
Vollziehungsbereich
eines Landes fallen, im
Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die
im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2) Die Bundesregierung
hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen
Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der
Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere
Festlegungen zu treffen insbesondere
1. über Angaben von
Auftraggebern gemäß Anhang V betreffend
a) die Anzahl und den
Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich;
b) die Anzahl und den
Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von
Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen,
ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
c) die Aufschlüsselung
der Aufträge im Oberschwellenbereich nach den jeweils durchgeführten Arten der
Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den Bauarbeiten entsprechend dem CPV
bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang III und IV angeführten
Kategorien der Dienstleistungen unter Angabe des entsprechenden Codes der
CPV-Nomenklatur und nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag
erhalten hat;
d) die Anzahl und den Wert
der vergebenen Aufträge sowie die Art des in Anspruch genommenen
Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich,
aufgeschlüsselt nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag
erhalten hat;
2. über Angaben von allen
übrigen Auftraggebern betreffend
a) die Anzahl und den
Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich aufgeschlüsselt nach den
jeweils durchgeführten Arten der Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den
Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang
III und IV angeführten Kategorien der Dienstleistungen unter Angabe
des entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur und nach der Nationalität des
Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
b) den Gesamtwert jener
Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.
Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
3. über alle weiteren,
gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffenden, statistischen
Angaben, die von der Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festgelegt
wurden.
Übermittlung von
sonstigen Unterlagen
§ 45. Soweit dieses
Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 335, Mitteilungs- oder
Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des
EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich
des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren, die in den
Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der
jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen
im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission und
an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler
davon zu unterrichten.
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
Bekanntmachung der
Vergabe von Leistungen
§ 46. (1) Bekannt zu machen sind:
1. die beabsichtigte
Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren,
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
2. die beabsichtigte
Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
3. die beabsichtigte
Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem
Baukonzessionär, der selbst nicht Auftraggeber (§ 3 Abs. 1) ist, vergeben
werden soll;
4. – sofern nicht von der
Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige
Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird –
der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;
5. die beabsichtigte
Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
6. die beabsichtigte
Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines
wettbewerblichen Dialoges.
(2) In der Bekanntmachung
ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß
den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4
der EWRArchitektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß
§ 1 Abs. 4 der EWRIngenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, ausdrücklich
hinzuweisen.
(3) Der Auftraggeber hat
in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die
Befugnis (§ 71), für die berufliche Zuverlässigkeit (§ 72), für die finanzielle
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 74) und die technische
Leistungsfähigkeit (§ 75) vorzulegen oder auf Aufforderung durch den
Auftraggeber nachzureichen sind.
(4) Soll nach
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung gemäß den §§ 28 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 Z 1 und 30 Abs. 1 Z 1, bei
einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 152
Abs. 4 Z 2 oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer gesonderten
Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 das Angebot, dem der Zuschlag
erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so
hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 eine dahingehende Festlegung
zu enthalten.
Berichtigung von
Bekanntmachungen
§ 47. Ist eine Berichtigung von
Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die
ursprüngliche Bekanntmachung.
Veröffentlichung eines
Beschafferprofils
§ 48. (1) Der Auftraggeber kann
im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
(2) Das Beschafferprofil
kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante
Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen
Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von
allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonoder Faxnummer, Postanschrift
und elektronische Adresse enthalten.
Freiwillige
Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
§ 49. Der Auftraggeber kann
Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung
gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, unmittelbar der Kommission unter
Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für
Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich übermitteln. Die Übermittlung der
Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg nach den vom
Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von
Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag
der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
2. Unterabschnitt: Besondere
Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
Bekanntmachungen auf
Gemeinschaftsebene
§ 50. Der Auftraggeber hat
Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar der Kommission
unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen zu
übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten
der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der
Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen
auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die von der Kommission
festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen
im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung
der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt
werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im online-System.
Verwendung des CPV bei
Bekanntmachungen
§ 51. (1) Bei Bekanntmachungen
haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die
Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche
Auftragswesen
(CPV) zu verwenden.
(2) Zur Abgrenzung des
Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz
gemäß Anhang I unterliegenden Bauleistungen bzw. zur Abgrenzung zwischen
den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien der prioritären oder nicht
prioritären Dienstleistungen hat die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur
Vorrang gegenüber der CPV-Nomenklatur.
Bekanntmachungen in
Österreich und in sonstigen Medien
§ 52. (1) Der Bundeskanzler und
die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines
ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den
jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung festlegen, in welchen
Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden
Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen gemäß § 46 Abs. 1 im
Oberschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung
können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der
Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.
(2) Bei einer
Bekanntmachung auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte
zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere
Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den
Auftraggebern frei.
(4) Bekanntmachungen
gemäß Abs. 1 oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen nicht
vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden. Die
Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den
an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als
Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die
Bekanntmachungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die
Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
Bekanntmachung einer
Vorinformation
§ 53. (1) Sofern der
Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 61
Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Abs. 2 oder 3
bekanntmachen.
(2) Die Vorinformation
kann der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars zur
Bekanntmachung übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung
der Vorinformation nachweisen können.
(3) Die Vorinformation
kann ferner im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die
Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der
Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine
entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an
die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung
der Bekanntmachung an die Kommission anzugeben.
(4) Die Vorinformation
hat folgende Angaben zu enthalten:
1. bei Lieferaufträgen,
aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten
Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in
den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn
deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten
Auftragswertes bei Lieferaufträgen und Rahmenvereinbarungen (§§ 15 und 17)
geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
2. bei
Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der
Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller
Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf
Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe
der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei
Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen (§§ 16 und 17) geschätzter
Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
3. bei Bauaufträgen die
wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der
Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach
Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei
Bauaufträgen und Rahmenvereinbarungen (§§ 14 und 17) geschätzter Gesamtwert
mindestens 5 923 000 Euro beträgt;
Im Falle der
Vorinformation betreffend Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß
Z 1 und Z 2 ist die Vorinformation so bald als möglich nach Beginn des
jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahre an die Kommission zur Bekanntmachung zu
übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen. Im Falle der
Vorinformation betreffend Bauaufträge gemäß Z 3 ist die Vorinformation so bald
als möglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen
zugrunde liegenden Planung an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln
oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.
(5) In der Vorinformation
ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß
den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4
der EWRArchitektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß
§ 1 Abs. 4 der EWRIngenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995,
ausdrücklich hinzuweisen.
Bekanntgabe von
vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
§ 54. (1) Der Auftraggeber hat
der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und
das Ergebnis jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der
Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48
Tage nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Wettbewerbes zu übermitteln.
(2) Der Auftraggeber hat
der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die
Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen
Standardformulars spätestens 48 Tage nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu
übermitteln. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der
Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge
bekannt zu geben.
(3) Der Auftraggeber hat
der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen
Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag bekannt zu geben. Die Informationen
sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars
entweder spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung jedes Auftrages oder – nach
Jahresquartal zusammengefasst – spätestens 48 Tage nach Ende des Jahresquartals
zu übermitteln.
(4) Bei nicht prioritären
Dienstleistungsaufträgen hat der Auftraggeber anzugeben, ob er mit der
Veröffentlichung einverstanden ist.
(5) Angaben über die
Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen müssen jedoch dann
nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von
Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die
berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen
oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern
beeinträchtigen würde.
3. Unterabschnitt:
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Bekanntmachungen in
Österreich und in sonstigen Medien
§ 55. (1) Der Bundeskanzler und
die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines
ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den
jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des
geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung
festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes
unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich
jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere
Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das
Publikationsmedium getroffen werden.
(2) Bei einer
Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss
die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder
Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere
Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den
Auftraggebern frei.
(4) Die Bekanntmachung
hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung
ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist.
Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu
enthalten.
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
Berechnung der Fristen
§ 56. (1) Unbeschadet der auf
die Fristen im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.
Nr. 51, finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, und das Bundesgesetz über
die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr.
37/1961, Anwendung.
(2) Als Arbeitstage
gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(3) Fristen, die in
Tagen, ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu
laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der
Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung
vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in den dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Tagen
bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der
Frist.
(4) Fristen, die in
Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages,
an dem die Frist zu laufen beginnt. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren
bemessene Frist endet an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder des
letzten Jahres der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nach
seiner Bezeichnung oder nach seiner Zahl entspricht. Wenn ein entsprechender
Tag bei einer nach Monaten bemessenen Frist fehlt, endet die Frist am letzten
Tag des letzten Monats. Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt
sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft.
(5) Fristen, die in
Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, zu der die
Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Stunden bemessenen Frist
der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung
vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht
mitgerechnet, in die dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach
Stunden bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
(6) Fällt der letzte Tag
einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.
(7) Die Regelungen der
Abs. 3 bis 6 schließen jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor Ablauf
einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der
gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
Grundsätze für die
Bemessung und Verlängerung von Fristen
§ 57. (1) Der Auftraggeber hat
Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung
betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden
Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen und Fristen
für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu
bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Unternehmern
hinreichend Zeit zur Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge, Angebote
und Lösungen verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes oder
die Ausarbeitung einer Lösung erschweren können, ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Angebotsfrist ist
bei einer Berichtigung der Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen (§ 47) zu verlängern,
wenn die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss
hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern
nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben
Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen.
(3) Der Auftraggeber hat
erforderlichenfalls die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme bzw.
die Angebotsfrist für elektronisch übermittelte Angebote angemessen zu
verlängern, wenn der Server, auf dem die Anträge auf Teilnahme oder die
Angebote eingereicht werden sollen, bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der
jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist. Eine Verlängerung der
Frist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich mitzuteilen. Ist dies nicht
möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.
Übermittlungs- und
Auskunftsfristen
§ 58. (1) Sofern der
Auftraggeber nicht die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das
Vergabeverfahren betreffende Unterlagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit der
jeweiligen Bekanntmachung auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig
zugänglich gemacht hat, sind an Unternehmer, die ihr Interesse an einem
bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekundet und
rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert
haben, die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen
unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des
Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung elektronisch
zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern das Ersuchen
zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige
Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen, über
zusätzliche Unterlagen oder über die Beschreibung im wettbewerblichen Dialog
unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei nicht offenen
Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 63 und 67
spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu
erteilen.
(3) Können rechtzeitig
angeforderte Ausschreibungsunterlagen, Beschreibungen im wettbewerblichen
Dialog, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die
nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen
Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen zugesandt,
zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die Angebotsfristen
entsprechend zu verlängern.
2. Unterabschnitt:
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Teilnahmefristen
§ 59. Beim nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit
vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom
Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am
Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung.
Angebotsfristen
§ 60. (1) Beim offenen
Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der
Angebote mindestens 52 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die
frühest mögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt
die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie endet mit
dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
(2) Beim nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber
festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie
beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und
endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
3. Unterabschnitt:
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Angebotsfristen im
beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
§ 61. Die in § 60 vorgesehene
Frist für den Eingang der Angebote im offenen und im nicht offenen Verfahren
mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der
Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt
der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den §§ 46 und 50 der Kommission eine
Vorinformation gemäß § 53 zur Veröffentlichung übermittelt hat. Die
Angebotsfrist beginnt bei offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung und bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die
Vorinformation muss die in Anhang VIII (Teil A) angeführten Angaben für
die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.
Verkürzte Angebots- und
Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien
§ 62. (1) Sofern
Bekanntmachungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars
elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler
gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen
und Mitteilungen übermittelt werden, können
1. im offenen Verfahren
die reguläre Angebotsfrist (§ 60 Abs. 1) oder die verkürzte Angebotsfrist (§
61) sowie
2. im nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit
vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog die Frist für den
Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren (§ 59) um sieben Tage
verkürzt werden.
(2) Die Angebotsfristen
im offenen und nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (§ 60)
können um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der
erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die
Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende
Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar
gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter
der diese Unterlagen abrufbar sind.
(3) Die Fristverkürzungen
gemäß Abs. 1 und 2 sind kumulierbar.
Verkürzte Teilnahme- und
Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
§ 63. Der Auftraggeber kann,
sofern aus Gründen der Dringlichkeit die Einhaltung der regulären oder der
verkürzten Fristen gemäß den §§ 59 bis 62 nicht möglich ist, im nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit
vorheriger Bekanntmachung folgende Fristen vorsehen:
1. mindestens 15 Tage für
den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag
der Absendung der Bekanntmachung;
2. mindestens 10 Tage für
den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag
der Absendung der Bekanntmachung, sofern die Bekanntmachung unter Verwendung
des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf
elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten
Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt
wurde;
3. im nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 10 Tage für den Eingang der
Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
4. Unterabschnitt:
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Teilnahmefristen
§ 64. Beim nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit
vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom
Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am
Vergabeverfahren mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit der erstmaligen
Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß § 55 und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu
dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen.
Angebotsfristen
§ 65. (1) Beim offenen
Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der
Angebote mindestens 22 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die
frühest mögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt
die Angebotsfrist mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß §
55. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen
müssen.
(2) Beim nicht offenen
Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der
Angebote mindestens 22 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem
die Angebote spätestens eingehen müssen.
5. Unterabschnitt:
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Verkürzte Angebotsfristen
bei Verwendung elektronischer Medien
§ 66. Die Angebotsfristen im
offenen und im nicht offenen Verfahren (§ 65) können um drei Tage verkürzt
werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit
der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle
zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg
frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist
die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
Verkürzte Teilnahme- und
Angebotsfristen
§ 67. Der Auftraggeber kann in
besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, die
Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen. Die Gründe für eine
Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
1. Unterabschnitt: Von
der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer
Ausschlussgründe
§ 68. (1) Der Auftraggeber hat
– unbeschadet der Abs. 2 und 3 - Unternehmer von der Teilnahme am
Vergabeverfahren auszuschließen, wenn 1. der Auftraggeber Kenntnis von einer
rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische
Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene
Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren
Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden
Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a
des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Bestechung (§§ 302, 307, 308
und 310 StGB; § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 -
UWG, BGBl. Nr. 448), Betrug (§§ 146 ff StGB), Untreue (§ 153 StGB),
Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) oder
Geldwäscherei (§ 165 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den
Vorschriften des Landes in dem der Unternehmer seinen Sitz hat;
2. gegen sie ein Konkurs-
bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein
Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung
eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
3. sie sich in
Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt
haben;
4. gegen sie oder –
sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften
handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein
rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche
Zuverlässigkeit in Frage stellt;
5. sie im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen
des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber
nachweislich festgestellt wurde;
6. sie ihre
Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern
und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie
niedergelassen sind, nicht erfüllt haben, oder
7. sie sich bei der
Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche
Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen
schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
(2) An Unternehmer, gegen
die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches
Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich
eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche
Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den
§§ 29 Abs. 2 Z 7 und 38 Abs. 2 Z 3 vergeben werden, wenn ihre
Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(3) Von einem Ausschluss
von Unternehmern gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, wenn
1. auf deren Beteiligung
in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
nicht verzichtet werden kann, oder
2. im Falle des Abs. 1 Z
6 nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge
oder der Steuern und Abgaben besteht.
2. Unterabschnitt:
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise
Zeitpunkt des Vorliegens
der Eignung
§ 69. Unbeschadet der Regelung
des § 20 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens
1. beim offenen Verfahren
zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
2. beim nicht offenen
Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
3. beim
Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur
Angebotsabgabe,
4. beim offenen
Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
5. beim nicht offenen und
geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von
Wettbewerbsarbeiten,
6. bei der
Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten
Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 3 sowie bei
einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der
Angebotsfrist,
7. beim dynamischen
Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen
Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe
gemäß § 158 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist, und
8. beim wettbewerblichen
Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen.
Verlangen der Nachweise
durch den Auftraggeber
§ 70. (1) Der Auftraggeber kann
von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber
verlangen, dass ihre
1. berufliche Befugnis,
2. berufliche
Zuverlässigkeit,
3. finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, sowie
4. technische
Leistungsfähigkeit
gegeben ist.
(2) Nachweise dürfen vom
Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des
Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen
des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen
Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Auftraggeber kann
den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen
Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen
Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie
oder elektronisch vorgelegt werden.
(4) Der Unternehmer kann
den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den
Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen
Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber
geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar
abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit
und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber geforderten
Unterlagen führen, sofern die geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten
Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die
gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der Nachweis
der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(5) Umfasst der
Leistungsgegenstand ausschließlich Leistungen, für die dieselbe Befugnis
erforderlich ist, so haben im Falle der Angebotslegung durch eine
Bietergemeinschaft alle Mitglieder die entsprechende Befugnis nachzuweisen. Im
Falle der Ausschreibung einer Gesamtleistung, die unterschiedliche Befugnisse
in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, hat jedes Mitglied einer
Bietergemeinschaft die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil
nachzuweisen.
Nachweis der Befugnis
§ 71. Der Auftraggeber hat als
Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 70 Abs. 1 Z 1,
dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist,
die konkrete Leistung zu erbringen, zu verlangen:
1. nach Maßgabe der
Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die
Eintragung im betreffenden in Anhang VII angeführten Berufs- oder
Handelsregister des kunftslandes oder
die Vorlage der betreffenden in Anhang VII genannten Bescheinigung oder
eidesstattlichen Erklärung, oder
2. im Falle eines
Dienstleistungsauftrages die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur
Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder
eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung
der betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer
bestimmten Organisation.
Nachweis der allgemeinen
beruflichen Zuverlässigkeit
§ 72. (1) Als Nachweis für die
berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 hat der Auftraggeber von
Unternehmern den Nachweis zu verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 68
Abs. 1 vorliegt.
(2) Der Nachweis kann für
Ausschlussgründe
1. gemäß § 68 Abs. 1 Z 1
bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang VII angeführten
Berufs- oder Handelsregisters, dem Strafregister oder einer gleichwertigen
Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des
Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen,
sowie
2. gemäß § 68 Abs. 1 Z 6
durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen
Sozialversicherungsanstalt oder der letztgültigen Lastschriftanzeige der
zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden
des Herkunftslandes des Unternehmers erbracht werden.
(3) Werden die in Abs. 2
genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen, Kontoauszüge oder Dokumente im
Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle
in § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine
Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor
einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder
vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des
Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein
Ausschlussgrund gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt.
(4) Die Behörden und
Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien
des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.
Beurteilung der
besonderen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 73. (1) Zur Beurteilung der
beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 von für die
Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren
Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz
des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, einzuholen. Die
Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(2) Der Auftraggeber hat
der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft aus
der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen. Bei einem
Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z
1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei
denn, er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen
gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.
(3) Zur Glaubhaftmachung
im Sinne des Abs. 2 hat der Bieter darzulegen, dass er konkrete
organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das
nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z
1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
(4) Als Maßnahmen im
Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere
1. die Einschaltung eines
Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der
erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten
Ausländer;
2. die Einführung einer
Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung oder der
internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern;
3. die Einführung von
internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen
des AuslBG;
4. die Einführung eines
qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.
(5) Der Auftraggeber hat
das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen.
Der Auftraggeber hat bei
der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein
Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1
AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist
insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der
illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige
Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei
rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen
Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.
Nachweis der finanziellen
und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
§ 74. (1) Als Nachweis für die
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 kann
der Auftraggeber insbesondere verlangen:
1. eine entsprechende
Bankerklärung (Bonitätsauskunft),
2. einen Nachweis einer
entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung,
3. die Vorlage von
Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des
Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist,
4. eine Erklärung über
die solidarische Haftung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls
sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,
5. eine Erklärung über
den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich,
in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei
Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das
Unternehmen noch nicht so lange besteht.
(2) Kann ein Unternehmer
aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom
Auftraggeber gemäß Abs. 1 geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er
den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch
Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises
erbringen. Als geeignete Nachweise sind jedenfalls anzusehen:
1. Angaben über die
Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer;
2. Angaben über
Unternehmensbeteiligungen;
3. Angaben über
Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.
Nachweis der technischen
Leistungsfähigkeit
§ 75. (1) Als Nachweis für die
technische Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber je
nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der
zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Abs. 5 bis 7 angeführten
Nachweise verlangen. Andere als die in den Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise
darf der Auftraggeber nicht verlangen.
(2) Verlangt der
Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er,
wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer
vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung
beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch
direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber
gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer
vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige
Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des
Unternehmers zu erbringen.
(3) Nachweise über
erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Sitz des
Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson;
2. Wert der Leistung;
3. Zeit und Ort der
Leistungserbringung;
4. Angabe, ob die
Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
(4) Werden Nachweise über
Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht
hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Anteil an der Leistungserbringung
anzugeben.
(5) Als Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit können bei Lieferaufträgen verlangt werden:
1. eine Liste der
wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen;
2. eine Beschreibung der
technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung
und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
3. Angaben über die
technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese
dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über
diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. Muster, Beschreibungen
und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen
des Auftraggebers
nachweisbar sein muss;
5. Bescheinigungen, die
von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt
wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen
genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
6. bei zu liefernden
Waren komplexer Art oder bei zu liefernden Waren, die ausnahmsweise einem besonderen
Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen
von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers
durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und
erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des
Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen
Vorkehrungen;
7. eine Erklärung, aus
der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische
Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
8. eine Erklärung, aus
der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren
Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren
ersichtlich sind;
9. bei Lieferaufträgen,
für die Verlege- oder Montagearbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung,
dass der Unternehmer auch die für Verlege- oder Montagearbeiten erforderliche
berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
(6) Als Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit können bei Bauaufträgen verlangt werden:
1. eine Liste der in den
letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen;
2. Angaben über die
technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese
dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über
diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der
Unternehmer bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
3. Ausbildungsnachweise
und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der
Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der
Arbeiten verantwortlichen Personen;
4. bei Bauleistungen,
deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die
Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung
des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
5. eine Erklärung, aus
der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische
Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
6. eine Erklärung, aus
der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren
Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren
ersichtlich sind;
7. eine Angabe, welche
Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben
beabsichtigt;
8. die Bescheinigung,
dass der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistung erforderliche
berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
(7) Als Nachweis der technischen
Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:
1. eine Liste der
wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen;
2. eine Beschreibung der
technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung
und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
3. Angaben über die
technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese
dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über
diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. bei Dienstleistungen
komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen
Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen
von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers
durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit
und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des
Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen
Vorkehrungen;
5. Ausbildungsnachweise
und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der
Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der
Dienstleistungen verantwortlichen Personen;
6. bei Dienstleistungen,
deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die
Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung
des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
7. eine Erklärung, aus
der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische
Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
8. eine Erklärung, aus
der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren
Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren
ersichtlich sind;
9. eine Angabe, welche
Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben
beabsichtigt;
10. die Bescheinigung,
dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche
berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
Nachweis der
Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmer und in Bieter- und
Arbeitsgemeinschaften
§ 76. (1) Zum Nachweis seiner
Leistungsfähigkeit kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf
die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der
zwischen im und diesen Unternehmer bestehenden Verbindungen stützen. In diesem
Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages
die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen
vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
(2) Unter den gleichen
Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die
Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.
Qualitätssicherungsnormen
und Normen für Umweltmanagement
§ 77. (1) Verlangt der
Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte
Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger
Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug zu nehmen, die den
einschlägigen europäischen Normen genügen (insbesondere Serie ÖNORM-EN ISO
9000) und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen
Zertifizierungsnormen entsprechen (insbesondere Stellen, die nach der
Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind). Gleichwertige Bescheinigungen
von Stellen anderer Vertragsparteien des EWRAbkommens müssen anerkannt werden.
Der Auftraggeber muss gleichwertige Nachweise von Qualitätssicherungsmaßnahmen
in anderer Form anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht,
dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb
der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
(2) Verlangt der
Auftraggeber in den in § 75 Abs. 6 Z 4 und Abs. 7 Z 6 genannten Fällen zum
Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement
erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den
einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von
entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder
einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen
entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien
des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss auch andere
Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, insbesondere
wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen
nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten
kann.
3. Unterabschnitt:
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Möglichkeit des Absehens
vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
§ 78. Im Unterschwellenbereich
kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter
Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, und bei der Vergabe von Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 80 000 Euro nicht
erreicht, von einem Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit absehen, sofern auf Grund einer Einschätzung des
Auftraggebers keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters oder
Bewerbers bestehen.
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze der
Ausschreibung
§ 79. (1) Die Leistungen
müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur
Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach
den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(2) Bei der Projektierung
und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen ist in den
Ausschreibungsunterlagen auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter
Produkte sowie umweltgerechter Verfahren geeignete technische Spezifikationen
Bezug zu nehmen und es sind diese zu berücksichtigen. In den Ausschreibungsunterlagen
sollen - soweit dies möglich ist - technische Spezifikationen so festgelegt
werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der
Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
(3) Die
Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der
Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer
Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung gemäß § 95
Abs. 3 erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden
können.
(4) Soweit in einem
offenen oder nicht offenen Verfahren ausschließlich eine konstruktive
Leistungsbeschreibung gemäß § 95 Abs. 2 erfolgt, sind die Beschreibung der
Leistung und die sonstigen Bestimmungen so abzufassen, dass sie in derselben
Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet
werden können.
(5) Ausschreibungen gemäß
§ 22 Abs. 2 sind so zu gestalten, dass der Bieter Teilangebotspreise bilden
kann.
(6) Sieht die
Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, so
ist die Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Variantenangebotspreise
bilden kann.
(7) In den
Ausschreibungsunterlagen ist grundsätzlich nur eine Stelle für die
rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes durch den Bieter vorzusehen.
(8) Jede Mitwirkung von
Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.
(9) Die Vorbereitung
einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die
fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind
unbefangene Sachverständige beizuziehen.
Inhalt der
Ausschreibungsunterlagen
§ 80. (1) In den
Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ist der Auftraggeber oder
der Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben,
ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu
ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die
Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.
(2) In die
Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf
Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß den §§ 71,
72, 74 und 75 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung
angeführt waren.
(3) In der Bekanntmachung
oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem
technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der
Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen
klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich
günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung
oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung
er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese
Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite
angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im
Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus nachvollziehbaren Gründen nach
Ansicht des Auftraggebers nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der
Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien,
deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten
Bedeutung anzugeben. Sofern in der Bekanntmachung oder in den
Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip
erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(4) Der Auftraggeber kann
in den Ausschreibungsunterlagen die als wesentlich geltenden Positionen
angeben.
(5) Die
Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten.
(6) In den
Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote
gemäß § 126 Abs. 4 ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der
Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.
Alternativangebote
§ 81. (1) Nur bei Aufträgen,
die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes
vergeben werden sollen, kann der Auftraggeber Alternativangebote zulassen. Der
Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art
von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Auftraggeber keine Angabe
über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind
Alternativangebote nicht zugelassen. Ist die Abgabe von Alternativangeboten
zulässig, so sind Alternativangebote überdies, soweit in der Ausschreibung
nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem
ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
(2) Der Auftraggeber hat
in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die
Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der
ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in
welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind. Der Auftraggeber darf
nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die
festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
(3) Ein Auftraggeber, der
Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes
Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den
Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag
oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne
dieses Bundesgesetzes führen würde.
Abänderungsangebote
§ 82. (1) Sofern der
Auftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind
Abänderungsangebote zulässig. Der Auftraggeber kann die Zulässigkeit von
Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung
bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von
Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote überdies, soweit in
der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem
ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
(2) Der Auftraggeber hat
in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese
Angebote einzureichen sind.
Subunternehmerleistungen
§ 83. Die Weitergabe des
gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge. Der
Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die
wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise
im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben
sind. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der
Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis,
technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die
berufliche Zuverlässigkeit gemäß den §§ 72 und 73 besitzt.
Einhaltung arbeits- und
sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 84. (1) Bei allen in
Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den
Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der
Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr.
39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl.
III Nr. 41/2002 und BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen
einzuhalten.
(2) Der Auftraggeber hat
in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in
Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich
geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass
sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich
diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die
Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte
Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen
ausdrücklich hinzuweisen.
Arten und Mittel zur
Sicherstellung
§ 85. (1) Arten der
Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der
Haftungsrücklass.
(2) Wird ein Mittel zur
Sicherstellung verlangt, so ist in den Ausschreibungsunterlagen vom
Auftraggeber als ein derartiges Mittel eine Bankgarantie festzulegen. Sie kann
nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine entsprechende
Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in
entsprechender Höhe ersetzt werden.
Vadium
§ 86. Wird ein Vadium verlangt,
so ist dessen Höhe festzulegen. Das Vadium darf, außer in sachlich
gerechtfertigten Fällen, 5 vH des geschätzten Auftragswertes nicht
überschreiten. Ferner ist vorzuschreiben, dass dem Angebot der Nachweis über
den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises
einen unbehebbaren Mangel darstellt. Das Vadium ist spätestens 14 Tage nach
Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf des Vergabeverfahrens
zurückzustellen, sofern es nicht verfallen ist. Wird innerhalb der
Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt, so ist das Vadium spätestens 14 Tage nach
Ablauf der Zuschlagsfrist zurückzustellen. Das Vadium ist unverzüglich
zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.
Barrierefreies Bauen
§ 87. (1) Die
Ausschreibungsunterlagen haben auf die einschlägigen Vorschriften betreffend
das barrierefreie Bauen Bezug zu nehmen. Falls derartige Vorschriften für das
konkrete Bauvorhaben nicht bestehen, sind für die Planung und Errichtung von
Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden vorbehaltlich der
baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse barrierefreien
Bauens vorzusehen:
1. niveaugleicher Zugang
oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer sowie bei
horizontalen Verbindungswegen keine Einzelstufen;
2. ausreichende
Durchgangsbreiten;
3. ausreichende
Bewegungsflächen;
4. behindertengerechte
Gestaltung des Haupteinganges.
(2) Von der Regelung
gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen nach
Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von Menschen
mit Behinderung bundesweit vertritt, anzunehmen ist, dass keine Notwendigkeit
eines Zutritts für Menschen mit Behinderung besteht.