BVergG 2006

 

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis. 3

1. Teil:Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen. 14

2. Teil:Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber 19

1. Hauptstück:Geltungsbereich, Grundsätze. 19

1. Abschnitt:Persönlicher Geltungsbereich. 19

2. Abschnitt:Auftragsarten. 19

3. Abschnitt:Ausnahmen vom Geltungsbereich. 20

4. Abschnitt: Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes. 21

5. Abschnitt: Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen. 23

2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren. 25

1. Abschnitt: Arten der Vergabeverfahren. 25

2. Abschnitt: Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich. 26

3. Abschnitt: Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren. 30

3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren. 31

1. Abschnitt: Wege der Informationsübermittlung. 31

2. Abschnitt: Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission. 31

3. Abschnitt: Bekanntmachungen. 32

4. Abschnitt: Fristen. 34

5. Abschnitt: Eignung der Unternehmer 37

6. Abschnitt: Die Ausschreibung. 41

7. Abschnitt: Ablauf einzelner Vergabeverfahren. 47

8. Abschnitt: Das Angebot 49

9. Abschnitt: Das Zuschlagsverfahren. 52

10. Abschnitt: Beendigung des Vergabeverfahrens. 57

4. Hauptstück: Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren. 59

1. Abschnitt: Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen. 59

2. Abschnitt: Vergabe von Baukonzessionsverträgen und Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre. 60

3. Abschnitt: Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen Grundsätzliches. 61

4. Abschnitt: Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen. 63

5. Abschnitt: Bestimmungen über Wettbewerbe. 64

6. Abschnitt: Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems. 65

7. Abschnitt: Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog. 67

3. Teil: Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 69

1. Hauptstück: Geltungsbereich, Grundsätze. 69

1. Abschnitt: Persönlicher Geltungsbereich. 69

2. Abschnitt: Sektorentätigkeiten. 69

3. Abschnitt: Auftragsarten. 71

4. Abschnitt: Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich. 71

5. Abschnitt: Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes. 74

6. Abschnitt: Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen. 76

2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren. 78

1. Abschnitt: Arten der Vergabeverfahren. 78

2. Abschnitt: Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. 79

3. Abschnitt: Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich. 81

3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren. 81

1. Abschnitt: Wege der Informationsübermittlung. 81

2. Abschnitt: Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission. 82

3. Abschnitt: Bekanntmachungen. 82

4. Abschnitt: Fristen. 86

5. Abschnitt: Eignung der Unternehmer 87

6. Abschnitt: Die Ausschreibung. 90

7. Abschnitt: Ablauf einzelner Vergabeverfahren. 94

8. Abschnitt: Das Angebot 96

9. Abschnitt: Das Zuschlagsverfahren. 99

10. Abschnitt: Beendigung des Vergabeverfahrens. 102

4. Hauptstück: Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren. 103

1. Abschnitt: Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen. 103

2. Abschnitt: Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen. 103

3. Abschnitt: Bestimmungen über Wettbewerbe. 105

4. Abschnitt: Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems. 106

4. Teil: Rechtsschutz. 108

1. Hauptstück: Bundesvergabeamt 108

1. Abschnitt: Einrichtung und innere Organisation. 108

2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren. 112

5. Teil: Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen. 118

1. Hauptstück: Außerstaatliche Kontrolle. 118

2. Hauptstück: Zivilrechtliche Bestimmungen. 119

6. Teil: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen. 121


Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)

 

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 1. Regelungsgegenstand

§ 2. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Hauptstück

Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt

Persönlicher Geltungsbereich

§ 3. Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber

2. Abschnitt

Auftragsarten

§ 4. Bauaufträge

§ 5. Lieferaufträge

§ 6. Dienstleistungsaufträge

§ 7. Baukonzessionsverträge

§ 8. Dienstleistungskonzessionsverträge

§ 9. Abgrenzungsregelungen

3. Abschnitt

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 10. Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

§ 11. Dienstleistungskonzessionsverträge

4. Abschnitt

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

§ 12. Schwellenwerte

§ 13. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

§ 14. Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen

§ 15. Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 16. Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

§ 17. Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

§ 18. Änderung der Schwellen- oder Loswerte

5. Abschnitt

Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

§ 19. Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 20. Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

§ 21. Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

§ 22. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

§ 23. Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

§ 24. Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis

2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt

Arten der Vergabeverfahren

§ 25. Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

§ 26. Arten des Wettbewerbes

2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

§ 27. Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 28. Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen

§ 29. Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen

§ 30. Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsaufträgen

§ 31. Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion

§ 32. Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

§ 33. Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 34. Wahl des wettbewerblichen Dialoges

§ 35. Wahl des Wettbewerbes

§ 36. Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

3. Abschnitt

Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

§ 37. Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

§ 38. Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens

§ 39. Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes

§ 40. Zusätzliche Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

§ 41. Direktvergabe

§ 42. Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt

Wege der Informationsübermittlung

§ 43. Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern

2. Abschnitt

Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

§ 44. Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

§ 45. Übermittlung von sonstigen Unterlagen

3. Abschnitt

Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 46. Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

§ 47. Berichtigung von Bekanntmachungen

§ 48. Veröffentlichung eines Beschafferprofils

§ 49. Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

2. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 50. Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

§ 51. Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 52. Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

§ 53. Bekanntmachung einer Vorinformation

§ 54. Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

3. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 55. Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

4. Abschnitt

Fristen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Fristen

§ 56. Berechnung der Fristen

§ 57. Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

§ 58. Übermittlungs- und Auskunftsfristen

2. Unterabschnitt

Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 59. Teilnahmefristen

§ 60. Angebotsfristen

3. Unterabschnitt

Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 61. Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

§ 62. Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien

§ 63. Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit

4. Unterabschnitt

Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

§ 64. Teilnahmefristen

§ 65. Angebotsfristen

5. Unterabschnitt

Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

§ 66. Verkürzte Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien

§ 67. Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen

5. Abschnitt

Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt

Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer

§ 68. Ausschlussgründe

2. Unterabschnitt

Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

§ 69. Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 70. Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

§ 71. Nachweis der Befugnis

§ 72. Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 73. Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 74. Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

§ 75. Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

§ 76. Nachweis der Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmer und in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften

§ 77. Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

3. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 78. Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

6. Abschnitt

Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 79. Grundsätze der Ausschreibung

§ 80. Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 81. Alternativangebote

§ 82. Abänderungsangebote

§ 83. Subunternehmerleistungen

§ 84. Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 85. Arten und Mittel zur Sicherstellung

§ 86. Vadium

§ 87. Barrierefreies Bauen

§ 88. Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und Beistellung sonstiger Unterlagen

§ 89. Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 90. Berichtigung der Ausschreibung

2. Unterabschnitt

Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote

§ 91. Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

§ 92. Kommunikationswege

§ 93. Dokumentenformate

§ 94. Verschlüsselung

3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung

§ 95. Arten der Leistungsbeschreibung

§ 96. Grundsätze der Leistungsbeschreibung

§ 97. Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

§ 98. Technische Spezifikationen

4. Unterabschnitt

Bestimmungen über den Leistungsvertrag

§ 99. Vertragsbestimmungen

5. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 100. Wahl des Zuschlagsprinzips

7. Abschnitt

Ablauf einzelner Vergabeverfahren

§ 101. Ablauf des offenen Verfahrens

§ 102. Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 103. Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 104. Ablauf des nicht offenen Verfahrens

§ 105. Ablauf des Verhandlungsverfahrens

8. Abschnitt

Das Angebot

1. Unterabschnitt

Allgemeine Regelungen für Angebote

§ 106. Allgemeine Bestimmungen

§ 107. Form der Angebote

§ 108. Inhalt der Angebote

§ 109. Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

§ 110. Einreichen der Angebote in Papierform

§ 111. Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

§ 112. Zuschlagsfrist

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 113. Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 114. Form, Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes

§ 115. Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

§ 116. Verordnungsermächtigung

9. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform

§ 117. Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 118. Öffnung der Angebote

2. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten

§ 119. Entgegennahme der Angebote

§ 120. Speicherung der Angebote

§ 121. Öffnung elektronisch übermittelter Angebote

3. Unterabschnitt

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

§ 122. Allgemeine Bestimmungen

§ 123. Vorgehen bei der Prüfung

§ 124. Zweifelhafte Preisangaben

§ 125. Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

§ 126. Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 127. Aufklärungsgespräche und Erörterungen

§ 128. Niederschrift über die Prüfung

§ 129. Ausscheiden von Angeboten

4. Unterabschnitt

Der Zuschlag

§ 130. Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 131. Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 132. Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit

§ 133. Wirksamkeit des Zuschlages

§ 134. Form des Vertragsabschlusses

10. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 135. Grundsätzliches

§ 136. Dokumentationspflichten

§ 137. Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren

§ 138. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist

§ 139. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 140. Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt

Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

§ 141. Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

2. Abschnitt

Vergabe von Baukonzessionsverträgen und

Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

§ 142. Allgemeines

§ 143. Fristen

§ 144. Auftragsweitergabe an Dritte

§ 145. Besondere Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Baukonzessionäre, die keine Auftraggeber sind

3. Abschnitt

Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 146. Grundsätzliches

§ 147. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 148. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

§ 149. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

4. Abschnitt

Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe

von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

§ 150. Allgemeines

§ 151. Abschluss von Rahmenvereinbarungen

§ 152. Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

5. Abschnitt

Bestimmungen über Wettbewerbe

§ 153. Allgemeines

§ 154. Teilnahme am Wettbewerb

§ 155. Durchführung von Wettbewerben

6. Abschnitt

Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen

auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 156. Allgemeines

§ 157. Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 158. Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

7. Abschnitt

Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog

§ 159. Allgemeines

§ 160. Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog

§ 161. Dialogphase

§ 162. Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages

3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

1. Hauptstück

Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt

Persönlicher Geltungsbereich

§ 163. Sektorenauftraggeber

§ 164. Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber

§ 165. Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber

§ 166. Private Sektorenauftraggeber

2. Abschnitt

Sektorentätigkeiten

§ 167. Gas, Wärme und Elektrizität

§ 168. Wasser

§ 169. Verkehrsleistungen

§ 170. Postdienste

§ 171. Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen

§ 172. Häfen und Flughäfen

§ 173. Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen

3. Abschnitt

Auftragsarten

§ 174. Auftragsarten

4. Abschnitt

Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich

§ 175. Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

§ 176. Aufträge an verbundene Unternehmen

§ 177. Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge

§ 178. Freigestellte Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchen und der Förderung von Erdöl oder Gas

§ 179. Freistellung vom Anwendungsbereich

5. Abschnitt

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

§ 180. Schwellenwerte

§ 181. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

§ 182. Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen

§ 183. Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 184. Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

§ 185. Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

§ 186. Änderung der Schwellen- oder Loswerte

6. Abschnitt

Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

§ 187. Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 188. Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

§ 189. Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

§ 190. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

§ 191. Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt

Arten der Vergabeverfahren

§ 192. Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

§ 193. Arten des Wettbewerbes

2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 194. Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

§ 195. Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

§ 196. Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion

§ 197. Abschluss von Rahmenvereinbarungen

§ 198. Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 199. Wahl des Wettbewerbes

3. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

§ 200. Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen

§ 201. Direktvergabe

§ 202. Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

§ 203. Wahl des Wettbewerbes

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt

Wege der Informationsübermittlung

§ 204. Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern

2. Abschnitt

Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

§ 205. Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber

§ 206. Übermittlung von sonstigen Unterlagen

3. Abschnitt

Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 207. Aufruf zum Wettbewerb

§ 208. Berichtigung von Bekanntmachungen

§ 209. Veröffentlichung eines Beschafferprofils

§ 210. Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

2. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 211. Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

§ 212. Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 213. Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

§ 214. Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

§ 215. Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

§ 216. Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

§ 217. Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

3. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 218. Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

§ 219. Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

§ 220. Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

4. Abschnitt

Fristen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Fristen

§ 221. Berechnung der Fristen

§ 222. Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

2. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 223. Übermittlungs- und Auskunftsfristen

§ 224. Angebotsfrist im offenen Verfahren

§ 225. Verkürzte Angebotsfristen im offenen Verfahren bei Verwendung elektronischer Medien

§ 226. Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

3. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

§ 227. Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

5. Abschnitt

Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung

§ 228. Allgemeine Bestimmungen

§ 229. Ausschlussgründe

§ 230. Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 231. Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber

§ 232. Prüfsystem

§ 233. Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer und in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften

§ 234. Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

2. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 235. Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

6. Abschnitt

Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 236. Grundsätze der Ausschreibung

§ 237. Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 238. Alternativangebote

§ 239. Abänderungsangebote

§ 240. Subunternehmerleistungen

§ 241. Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 242. Berichtigung der Ausschreibung

2. Unterabschnitt

Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote

im Oberschwellenbereich

§ 243. Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

§ 244. Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung

3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 245. Arten der Leistungsbeschreibung

§ 246. Grundsätze der Leistungsbeschreibung

§ 247. Technische Spezifikationen

4. Unterabschnitt

Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

§ 248. Ausschreibungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

7. Abschnitt

Ablauf einzelner Vergabeverfahren

§ 249. Ablauf des offenen Verfahrens

§ 250. Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

§ 251. Interessensbestätigung im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

§ 252. Teilnehmer im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

§ 253. Ablauf des nicht offenen Verfahrens

§ 254. Ablauf des Verhandlungsverfahrens

8. Abschnitt

Das Angebot

1. Unterabschnitt

Allgemeine Regelungen für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 255. Allgemeine Bestimmungen

§ 256. Form der Angebote

§ 257. Inhalt der Angebote

§ 258. Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

§ 259. Einreichen der Angebote in Papierform

§ 260. Zuschlagsfrist

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 261. Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 262. Form, Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

3. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 263. Regelungen für Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich

9. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten

§ 264. Öffnung der Angebote

§ 265. Entgegennahme elektronisch übermittelter Angebote

§ 266. Speicherung elektronisch übermittelter Angebote

§ 267. Prüfung der Angebote

§ 268. Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

§ 269. Ausscheiden von Angeboten

§ 270. Ausscheiden von Angeboten aus Drittländern

2. Unterabschnitt

Der Zuschlag

§ 271. Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 272. Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 273. Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit

§ 274. Wirksamkeit des Zuschlages

§ 275. Form des Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg

10. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 276. Grundsätzliches

§ 277. Dokumentationspflichten für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 278. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

§ 279. Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt

Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

§ 280. Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

2. Abschnitt

Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 281. Grundsätzliches

§ 282. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 283. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

§ 284. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

3. Abschnitt

Bestimmungen über Wettbewerbe

§ 285. Allgemeines

§ 286. Teilnahme am Wettbewerb

§ 287. Durchführung von Wettbewerben

4. Abschnitt

Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund

eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 288. Allgemeines

§ 289. Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 290. Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

4. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Einrichtung und innere Organisation

1. Unterabschnitt

Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder

§ 291. Einrichtung des Bundesvergabeamtes

§ 292. Bestellung der Mitglieder

§ 293. Unvereinbarkeit

§ 294. Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 295. Rechtsstellung der Mitglieder

§ 296. Befangenheit; Ablehnung von Mitgliedern

2. Unterabschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze

§ 297. Allgemeines

§ 298. Dienstaufsicht

§ 299. Leistungsfeststellung

§ 300. Besoldung

§ 301. Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder

3. Unterabschnitt

Innere Organisation des Bundesvergabeamtes

§ 302. Leitung

§ 303. Bildung und Zusammensetzung der Senate

§ 304. Geschäftszuweisung, Verhinderung

§ 305. Beschlussfassung und Beratung der Senate

§ 306. Aufgaben des Senatsvorsitzenden

§ 307. Vollversammlung; Bedienstetenversammlung

§ 308. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 309. Geschäftsapparat

§ 310. Evidenzstelle

§ 311. Tätigkeitsbericht

2. Abschnitt

Zuständigkeit und Verfahren

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 312. Zuständigkeit

§ 313. Auskunftspflicht

§ 314. Ladungen

§ 315. Zustellungen

§ 316. Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

§ 317. Durchführung der Verhandlung und Erlassung des Bescheides

§ 318. Gebühren

§ 319. Gebührenersatz

2. Unterabschnitt

Nachprüfungsverfahren

§ 320. Einleitung des Verfahrens

§ 321. Fristen für Nachprüfungsanträge

§ 322. Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

§ 323. Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

§ 324. Parteien des Nachprüfungsverfahrens

§ 325. Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 326. Entscheidungsfrist

§ 327. Mutwillensstrafen

3. Unterabschnitt

Einstweilige Verfügungen

§ 328. Antragstellung

§ 329. Erlassung der einstweiligen Verfügung

§ 330. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

4. Unterabschnitt

Feststellungsverfahren

§ 331. Einleitung des Verfahrens

§ 332. Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags

§ 333. Parteien des Verfahrens

§ 334. Feststellung von Rechtsverstößen

5. Teil

Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

1. Hauptstück

Außerstaatliche Kontrolle

§ 335. Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission

§ 336. Bescheinigungsverfahren

§ 337. Außerstaatliche Schlichtung

2. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 338. Schadenersatzansprüche

§ 339. Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 340. Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 341. Zuständigkeit und Verfahren

§ 342. Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

§ 343. Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 344. Strafbestimmungen

§ 345. In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften

§ 346. Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

§ 347. Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 348. Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

§ 349. Vollziehung

§ 350. Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 351. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Anhang I: Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 4 Z 1

Anhang II: Bauaufträge nach § 3 Abs. 2

Anhang III: Prioritäre Dienstleistungen

Anhang IV: Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Anhang V: Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den §§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2 Z 1

Anhang VI: Verzeichnis der in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung

Anhang VII: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1

Anhang VIII: Angaben, die in den Bekanntmachung gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Abs. 3 enthalten sein müssen

Anhang IX: In den Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 und in die Bekanntmachung gemäß § 290 Abs. 3 aufzunehmende Angaben

Anhang X: In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215 aufzunehmende

Informationen

Anhang XI: In die Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214 aufzunehmende Informationen, Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient

Anhang XII: In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß § 217 aufzunehmende Informationen

Anhang XIII: In die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 207 Abs. 1 Z 2 aufzunehmende Informationen

Anhang XIV: In die Bekanntmachung der Ergebnisse von Wettbewerben aufzunehmende Informationen

Anhang XV: Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Anhang XVI: Merkmale für die Veröffentlichung

Anhang XVII: Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren

Anhang XVIII: Liste der Gemeinschaftsvorschriften gemäß § 179 Abs. 2 Z 1

Anhang XIX: Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes


1. Teil:Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

1. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber, die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber, die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden (2. Teil),

2. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Sektorenbereich, das sind die Vergabe von Liefer-; Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber, die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch Sektorenauftraggeber sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber (3. Teil),

3. den Rechtschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren im Sinne der Z 1 und 2, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (4. Teil), sowie

4. die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren und bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (5. Teil).

(2) Unterliegt eine der Tätigkeiten, für die die Beschaffung der Leistung vorgenommen wird, den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, die andere Tätigkeit jedoch den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes, und ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderung, etwa bei der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene, beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß wie ein Alternativangebot abweicht.

2. Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.

3. Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.

4. Angebotsbestandteil ist jeder gesonderte Teil eines aus mehreren Teilen bestehenden Angebotes (wie zB eigenständige Unterlagen, Nachweise, Erklärungen, Dokumente, eigenständige Dateien).

5. Angebotshauptteil ist jener Angebotsbestandteil, der zumindest folgende Angaben enthalten muss:

a) Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse,

b) die elektronische Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist,

c) den Gesamtpreis oder den Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise,

d) bei veränderlichen Preisen – sofern nicht entsprechende ÖNORMen für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen,

e) allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebotspreise sowie

f) das Angebotsinhaltsverzeichnis.

6. Angebotsinhaltsverzeichnis ist die vollständige Aufzählung der dem Angebotshauptteil beigeschlossenenoder gesondert eingereichten weiteren Angebotsbestandteile.

7. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.

8. Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.

9. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.

10. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbsund Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog).

11. Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

12. Bewerber ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.

13. Bieter ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der ein Angebot eingereicht hat.

14. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens

eines gemeinsamen Angebotes.

15. Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.

16. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.

a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:

aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist;

das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

bb) im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages);

die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung;

die Zuschlagsentscheidung;

cc) im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages);

die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

ee) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes;

die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

ff) im offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;

gg) im nicht offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;

hh) im geladenen Wettbewerb: die Wettbewerbsunterlagen; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;

ii) bei der Rahmenvereinbarung gemäß § 25 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde, der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

jj) bei der Rahmenvereinbarung gemäß § 192 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa) bis ee) oder nn) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

kk) bei dynamischen Beschaffungssystemen: hinsichtlich des zum Abschluss des dynamischen Beschaffungssystems führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

ll) beim wettbewerblichen Dialog: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme;

die Aufforderung zur Teilnahme; die Nichtberücksichtigung einer Lösung in der Dialogphase;

den Abschluss der Dialogphase; die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

mm) im Prüfsystem: die Ausschreibung; die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Prüfsystem; die Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation;

nn) bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens.

b) Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.

17. Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen;

sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.

18. Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich.

19. Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

20. Kriterien:

a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, bei nicht offenen Wettbewerben oder im wettbewerblichen Dialog erfolgt.

b) Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidungen trifft.

c) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.

d) Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium

aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, wie zB Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausführungsfrist, oder

bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.

21. Lösung ist die im Zuge eines wettbewerblichen Dialogs von einem Teilnehmer am Dialog eingebrachte, nicht verbindliche Darlegung der Mittel zur Erfüllung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers, die Gegenstand der Erörterungen zwischen dem Teilnehmer und dem Auftraggeber ist.

22. Netzabschlusspunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.

23. Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

a) Europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

b) Internationale Norm: Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

c) Nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

24. Öffentliche Telekommunikationsdienste sind Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung die Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausdrücklich insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen betraut haben.

25. Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden können.

26. Preis:

a) Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis).

b) Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.

c) Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise, soziale Aufwendungen) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.

d) Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das „Entgelt“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

e) Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.

f) Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.

g) Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.

27. Preisangebotsverfahren ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Preise für vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten bekannt geben.

28. Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten – gewöhnlich in Prozent ausgedrückt – Aufschläge oder Nachlässe angeben.

29. Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein. Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form entsprochen.

30. Sichere elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von § 2 Z 3 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, entspricht.

31. Sicheres Verketten ist die Verknüpfung eines Angebotsbestandteiles in elektronischer Form mit dem Angebotshauptteil durch Eintragung des jeweiligen Dateinamens und des aus dieser Datei gebildeten Hashwertes im Angebotsinhaltsverzeichnis und nachfolgendes sicheres elektronisches Signieren des Angebotshauptteiles.

32. Sicherstellungen:

a) Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.

b) Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt.

c) Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist.

d) Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

33. Technische Bezugsgröße ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

34. Technische Spezifikationen:

a) Technische Spezifikationen sind bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

b) Technische Spezifikationen sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

35. Telekommunikationsdienste sind Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.

36. Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen

oder Zusammenschlüsse dieser Personen und/oder Einrichtungen, Personengesellschaften

des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften,

die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung

von Dienstleistungen anbieten.

37. Unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung ist die unverbindliche Erklärung eines Unternehmers, eine bestimmte Leistung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems gegen Entgelt erbringen zu wollen.

38. Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.

39. Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß § 228 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, mit demjenigen des Auftraggebers, Konzessionärs, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Konzessionären, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

40. Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Aufträgen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Bundesund Landesbehörden.

41. Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.

42. Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist.

43. Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen genügen müssen.

44. Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen.

45. Widerrufserklärung (Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene Erklärung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des oder der Gewinner(s) bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden.

46. Zeitstempeldienst ist eine Bescheinigung, die den Anforderungen von § 2 Z 12 SigG entspricht.

47. Zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der

a) für Auftraggeber bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder

b) Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für Auftraggeber abschließt.

48. Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

49. Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

2. Teil:Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Hauptstück:Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt:Persönlicher Geltungsbereich

Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen

Auftraggebern (im Folgenden: Auftraggeber), das sind

1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. Einrichtungen, die

a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu

erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und

b) zumindest teilrechtsfähig sind und

c) überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegenoder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht,die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt wordensind,

3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.

(2) Wenn Auftraggeber im Oberschwellenbereich einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinnedes Abs. 1 ist, Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I oder Bauaufträge im Sinne desAnhanges II oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr1171 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - Gesetzestext 19 von 149als 50 vH direkt subventionieren, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge dieBestimmungen des 1., 2. und des 4. bis 6. Teiles dieses Bundesgesetzes.

(3) Wenn Auftraggeber im Oberschwellenbereich im Namen und für Rechnung einer Einrichtung,die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des AnhangesI oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit solchenBauaufträgen, die sie zu mehr als 50 vH direkt subventionieren, vergeben, so gelten bei der Vergabedieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen des 1., 2. und des 4. bis 6. Teiles dieses Bundesgesetzes.

(4) Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist und dieBauaufträge an Dritte vergeben will, eine Baukonzession erteilen, so gelten die Bestimmungen der §§ 142Abs. 3, 143 Abs. 1, 3 und 4 sowie 145.

(5) Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, besondereoder ausschließliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereicheszuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass diebetreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatzder Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 zu beachtenhat.

2. Abschnitt:Auftragsarten

Bauaufträge

§ 4. Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand

1. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder

2. die Ausführung eines Bauwerkes, oder

3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt, ist.

Lieferaufträge

§ 5. Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, dieMiete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeitenwie dem Verlegen und der Installation, ist.

Dienstleistungsaufträge

§ 6. Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind undderen Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre Dienstleistungsaufträge)oder IV (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.

Baukonzessionsverträge

§ 7. Baukonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Bauaufträgen nur insoweitabweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung desBauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Dienstleistungskonzessionsverträge

§ 8. Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgennur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungenausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlungeines Preises besteht.

Abgrenzungsregelungen

§ 9. (1) Entgeltliche Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 5 als auch Dienstleistungen imSinne des § 6 umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfasstenDienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.

(2) Entgeltliche Aufträge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des § 6 als auch Bauleistungen imSinne des Anhanges I als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfassen, geltenals Dienstleistungsaufträge.

(3) Entgeltliche Aufträge, die sowohl prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang III als auch nichtprioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang IV umfassen, gelten als prioritäre Dienstleistungsaufträge,wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungengemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als derjenige der Dienstleistungengemäß Anhang III, so gelten die Aufträge als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge.

3. Abschnitt:Ausnahmen vom Geltungsbereich

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

§ 10. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1. für Vergabeverfahren, die auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich es gebietet,

2. für Lieferungen von Waren, für die Erbringung von Dienstleistungen und für die Erbringung von Bauleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 desVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,

3. für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund des besonderenVerfahrens einer internationalen Organisation durchgeführt werden,

4. für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer gemäßdem EGV zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenenÜbereinkunft über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen für ein von den Vertragsparteiengemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt durchgeführt werden,wobei der Kommission der Abschluss jeder Übereinkunft mitzuteilen ist,

5. für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen einesMitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines Drittstaates betrifft, durchgeführt werden,

6. für Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser aufGrund veröffentlichter, mit dem EGV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschrifteninnehat,

7. für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt,

a) über die der öffentliche Auftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt,

und

b) die ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt,

8. für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden

oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,

ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder

nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,

9. für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur

Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von

Sendungen,

10. für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,

11. für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von öffentlichen Auftraggebern dienen, sowie für Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner für Verträge über Instrumente der öffentlichen Kreditpolitik,

12. für Arbeitsverträge,

13. für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlichEigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit unddie Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet,

14. für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,

15. für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes einhält,

16. für Vergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,

17. für die Vergabe von zusätzlichen Bauleistungen, die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der Bauleistung in der beschriebenen Form erforderlich geworden sind und die der öffentliche Auftraggeber an den Konzessionär vergibt, sofern die Vergabe an den Unternehmer erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt, sofern der Gesamtwert der zusätzlichen Bauleistungen 50 vH des Wertes der ursprünglichen Bauleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreitet, und entweder

a) eine Trennung dieser zusätzlichen Bauleistungen vom ursprünglichen Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b) eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.

Dienstleistungskonzessionsverträge

§ 11. Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 1, 8, 49, 335, 344 und 345 Abs. 1 bis 3 nicht für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen. Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 40 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt. § 3 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes ist bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt: Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

§ 12. (1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 154 000 Euro beträgt – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;

2. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 236 000 Euro beträgt;

3. bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 923 000 Euro beträgt.

(2) Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer

1. bei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 154 000 Euro beträgt;

2. bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 236 000 Euro beträgt.

(3) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

§ 13. (1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines öffentlichen Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

(2) Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.

(3) Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung gemäß § 46, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Festlegung.

(4) Ein Vergabevorhaben darf nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

(5) Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen

§ 14. (1) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).

(2) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.

(3) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich.

(4) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 15. (1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;

2. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag

der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte einschließlich des geschätzten

Restwertes;

3. bei unbefristeten Aufträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu

leistenden Monatsentgeltes.

(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert

anzusetzen entweder

1. der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder

2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(3) Besteht eine Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(4) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich.

(5) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 40 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

§ 16. (1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1. bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;

2. bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

3. bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen.

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2. bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das

48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert

anzusetzen entweder

1. der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder

2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(4) Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(5) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich.

(6) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 40 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

§ 17. Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf Grund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

§ 18. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 37, 38, 41 Abs. 2 Z 1, 53 Abs. 4, 78, 125 Abs. 5, 126 Abs. 1 sowie 141 Abs. 3 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

5. Abschnitt: Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 19. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus

Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.

(3) Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.

(4) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.

(5) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug erfolgen.

(6) Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

§ 20. (1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c, 373d und 373e der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, durchführen oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen. Der Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung oder eine Bestätigung gemäß der EWRArchitektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung muss spätestens im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung vorliegen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.

(2) Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der Auftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der Auftraggeber kann Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren haben die aufgeforderten Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

(4) Bei Aufträgen, die Dienstleistungen oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, können Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Personen sind, jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

(5) Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden kann.

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

§ 21. (1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderung sind, die auf Grund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.

(2) Sofern eine Bekanntmachung gemäß § 46 erfolgt, ist auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises

oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Abs. 1 hinzuweisen.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

§ 22. (1) Leistungen können gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamtoder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.

(2) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.

Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

§ 23. (1) Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber

als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.

(3) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.

(4) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.

(5) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.

Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis

§ 24. (1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren zu erstellen. Grundsätzlich ist nach dem Preisangebotsverfahren auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.

(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein.

(3) Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.

(4) Zu Pauschalpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn Art, Güte und Umfang einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit der Ausschreibung hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist.

(5) Eine Vergabe zu Regiepreisen ist nur dann durchzuführen, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreis möglich ist und nur nach dem tatsächlichen Stunden- oder Materialaufwand abgerechnet werden kann.

(6) Einheits-, Pauschal- und Regiepreise können feste oder veränderliche Preise sein.

(7) Zu Festpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn den Vertragspartnern nicht durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen. In diesem Fall ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Der Zeitraum für die Geltung fester Preise darf grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.

2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt: Arten der Vergabeverfahren

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

§ 25. (1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Rahmenvereinbarung, eines dynamischen Beschaffungssystems, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Direktvergabe zu erfolgen.

(2) Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe

von Angeboten aufgefordert.

(3) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

(4) Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

(5) Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

(6) Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

(7) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Auf Grund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen.

(8) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert und alle geeigneten Unternehmer, die zulässige Erklärungen zur Leistungserbringung abgegeben haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird die Leistung nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem bezogen.

(9) Beim wettbewerblichen Dialog führt der Auftraggeber, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrags. Ziel des Dialogs ist es, eine oder mehrere den Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entsprechende Lösung oder Lösungen zu ermitteln, auf deren Grundlage oder Grundlagen die jeweiligen Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

(10) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.

Arten des Wettbewerbes

§ 26. (1) Wettbewerbe können als Ideenwettbewerbe oder als Realisierungswettbewerbe durchgeführt

werden.

(2) Ideenwettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens, der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

(3) Realisierungswettbewerbe sind Wettbewerbe, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Auslobungsverfahrens im Sinne des Abs. 2 ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 durchgeführt wird.

(4) Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.

(5) Beim offenen Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

(6) Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

(7) Beim geladenen Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern

unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

2. Abschnitt: Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 27. Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen

§ 28. (1) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

2. es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder

3. es sich um Bauleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen. Im Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 106 bis 110 und 113 bis 115 entsprochen haben.

(2) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden,

wenn

1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2. der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von

Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

4. zusätzliche Bauleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Bauauftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des darin beschriebenen Bauauftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt, der Gesamtwert der zusätzlichen Bauleistungen 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, und entweder

a) eine Trennung dieser zusätzlichen Bauleistungen vom ursprünglichen Bauauftrag in technischer

oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber

möglich ist, oder

b) eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen

aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, oder

5. neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, und

a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ursprünglichen

Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

b) der ursprüngliche Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

vergeben wurde,

c) die Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen

Auftrages war,

d) die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten

Ausschreibung vorgesehen war,

e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und

f) der für die Fortsetzung der Bauleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der

Berechnung des geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde.

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen

§ 29. (1) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben

werden, wenn

1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

2. es sich um Lieferungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen. Im Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 106 bis 110 und 113 bis 115 entsprochen haben.

(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben

werden, wenn

1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben

oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag

nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird,

wenn sie dies wünscht, oder

2. der Lieferauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

4. der Lieferauftrag ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken vergeben wird, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder

5. für früher durchgeführte Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, oder

6. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Warenbörsen notiert und gekauft werden,

oder

7. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von Unternehmern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder von Verwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsaufträgen

§ 30. (1) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung

vergeben werden, wenn

1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften dieses  Gesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

2. es sich um Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen, oder

3. die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistige Dienstleistungen wie Bauplanungsdienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhanges III, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden kann.

Im Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 106 bis 110 und 113 bis 115 entsprochen haben.

(2) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2. der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

4. zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Dienstleistungsauftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des darin beschriebenen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt, der Gesamtwert der zusätzlichen Dienstleistungen 50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, und entweder

a)       eine Trennung dieser zusätzlichen Dienstleistungen vom ursprünglichen Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b)       b) eine Trennung vom ursprünglichen Dienstleistungsauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen

Dienstleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, oder

5. neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, und

a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

b) der ursprüngliche Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

vergeben wurde,

c) die Dienstleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrages war,

d) die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und

f) der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde, oder

6. im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion

§ 31. (1) Eine elektronische Auktion ist ein iteratives Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifikation dieser Angebote ermöglicht.

(2) Im Fall der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 Z 1 oder 30 Abs. 1 Z 1, bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung gemäß dem Verfahren des § 152 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6 oder bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß dem Verfahren des § 158 können Aufträge über Leistungen wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern die Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen zum Gegenstand haben – wie etwa die Konzeption von Bauleistungen – können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.

(3) Bei einer einfachen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erfolgen.

(4) Bei einer sonstigen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.

(5) Der Auftraggeber kann frei zwischen der Durchführung einer einfachen oder einer sonstigen elektronischen Auktion wählen.

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

§ 32. Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 abgeschlossen wurde.

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 33. Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens eingerichtet wurde.

Wahl des wettbewerblichen Dialoges

§ 34. (1) Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben werden, wenn

1. es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und

2. die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.

(2) Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,

1. die technischen Spezifikationen gemäß § 98 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder

2. die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens anzugeben.

Wahl des Wettbewerbes

§ 35. Die Auftraggeber können bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

§ 36. Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

3. Abschnitt: Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

§ 37. Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, oder

2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro nicht erreicht.

Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens

§ 38. (1) Im Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren

nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich

im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte

Auftragswert 350 000 Euro nicht erreicht.

(2) Im Unterschwellenbereich können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

vergeben werden, wenn

1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro nicht erreicht, oder

2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht erreicht,

oder

3. auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder

4. im Rahmen eines durchgeführten nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.

(3) Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.

Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes

§ 39. Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines

geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.

Zusätzliche Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

§ 40. Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung

nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens gemäß § 38 Abs. 1 abgeschlossen wurde.

Direktvergabe

§ 41. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich

der 1., der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9,

10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 25 Abs. 10 und 78 sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.

(2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn

1. der geschätzte Auftragswert 40 000 Euro nicht erreicht, oder

2. es sich um ein aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziertes Projekt handelt, dessen geschätzter Auftragswert

die Schwellenwerte gemäß § 12 Abs. 1 nicht erreicht, und

a) eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche erfolgte, oder

b) transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder

c) diese Projekte von der Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert wurden.

(3) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.

(4) Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe gemäß Abs. 2 Z 1 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

§ 42. (1) Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines geladenen Wettbewerbes maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

(2) Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten. Im Falle einer Direktvergabe gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 ist in die Vergabedokumentation ein kurzer Hinweis auf das gegebenenfalls bereits stattgefundene Verfahren aufzunehmen.

3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt: Wege der Informationsübermittlung

Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern

§ 43. (1) Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern, kann, sofern der Auftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise brieflich, per Fax oder elektronisch erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.

(2) Die zur Informationsübermittlung ausgewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

(3) Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

(4) Eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) bzw. so zu erfolgen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der übermittelten Datensätze mit der Qualität einer sicheren elektronischen Signatur gewährleistet ist.

(5) Die gewählte Art der elektronischen Informationsübermittlung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls sicherzustellen, dass die Vollständigkeit, Echtheit, Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren müssen den Anforderungen des Anhanges XVII entsprechen.

(6) Auftraggeber und Unternehmer haben zwingend eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt zu geben, an die sämtliche Unterlagen und Informationen rechtsgültig übermittelt werden können. Soweit in diesem Gesetz zwingend eine Mitteilung von Entscheidungen an Unternehmer auf elektronischem Weg oder mittels Telefax vorgesehen wird, ist eine briefliche Übermittlung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

(7) Niederschriften, Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Auftraggebers sowie sämtliche der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente (zB Angebote, Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw. Einlangens beim Auftraggeber aufweisen, so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Auftraggeber feststellbar ist.

2. Abschnitt: Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

§ 44. (1) Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich

eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.

(2) Die Bundesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen insbesondere

1. über Angaben von Auftraggebern gemäß Anhang V betreffend

a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich;

b) die Anzahl und den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;

c) die Aufschlüsselung der Aufträge im Oberschwellenbereich nach den jeweils durchgeführten Arten der Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang III und IV angeführten Kategorien der Dienstleistungen unter Angabe des entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur und nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;

d) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge sowie die Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich, aufgeschlüsselt nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;

2. über Angaben von allen übrigen Auftraggebern betreffend

a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich aufgeschlüsselt nach den jeweils durchgeführten Arten der Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang III und IV angeführten Kategorien der Dienstleistungen unter Angabe des entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur und nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;

b) den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;

3. über alle weiteren, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffenden, statistischen Angaben, die von der Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festgelegt wurden.

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

§ 45. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 335, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.

3. Abschnitt: Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

§ 46. (1) Bekannt zu machen sind:

1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;

2. die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;

3. die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär, der selbst nicht Auftraggeber (§ 3 Abs. 1) ist, vergeben werden soll;

4. – sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird – der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;

5. die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;

6. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.

(2) In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWRArchitektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWRIngenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis (§ 71), für die berufliche Zuverlässigkeit (§ 72), für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 74) und die technische Leistungsfähigkeit (§ 75) vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind.

(4) Soll nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gemäß den §§ 28 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 Z 1 und 30 Abs. 1 Z 1, bei einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 152 Abs. 4 Z 2 oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.

Berichtigung von Bekanntmachungen

§ 47. Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

§ 48. (1) Der Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.

(2) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonoder Faxnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.

Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

§ 49. Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, unmittelbar der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich übermitteln. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

2. Unterabschnitt: Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

§ 50. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar der Kommission unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im online-System.

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 51. (1) Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen

(CPV) zu verwenden.

(2) Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz gemäß Anhang I unterliegenden Bauleistungen bzw. zur Abgrenzung zwischen den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien der prioritären oder nicht prioritären Dienstleistungen hat die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang gegenüber der CPV-Nomenklatur.

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

§ 52. (1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen gemäß § 46 Abs. 1 im Oberschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.

(2) Bei einer Bekanntmachung auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.

(4) Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden. Die Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

Bekanntmachung einer Vorinformation

§ 53. (1) Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 61 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Abs. 2 oder 3 bekanntmachen.

(2) Die Vorinformation kann der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars zur Bekanntmachung übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Vorinformation nachweisen können.

(3) Die Vorinformation kann ferner im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission anzugeben.

(4) Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:

1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen und Rahmenvereinbarungen (§§ 15 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;

2. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen (§§ 16 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;

3. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Rahmenvereinbarungen (§§ 14 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 5 923 000 Euro beträgt;

Im Falle der Vorinformation betreffend Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß Z 1 und Z 2 ist die Vorinformation so bald als möglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahre an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen. Im Falle der Vorinformation betreffend Bauaufträge gemäß Z 3 ist die Vorinformation so bald als möglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.

(5) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWRArchitektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWRIngenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, ausdrücklich hinzuweisen.

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

§ 54. (1) Der Auftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Wettbewerbes zu übermitteln.

(2) Der Auftraggeber hat der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.

(3) Der Auftraggeber hat der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung jedes Auftrages oder – nach Jahresquartal zusammengefasst – spätestens 48 Tage nach Ende des Jahresquartals zu übermitteln.

(4) Bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hat der Auftraggeber anzugeben, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.

(5) Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.

3. Unterabschnitt: Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

§ 55. (1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.

(2) Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.

(4) Die Bekanntmachung hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist. Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten.

4. Abschnitt: Fristen

1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen über Fristen

Berechnung der Fristen

§ 56. (1) Unbeschadet der auf die Fristen im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, Anwendung.

(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(3) Fristen, die in Tagen, ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Tagen bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.

(4) Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nach seiner Bezeichnung oder nach seiner Zahl entspricht. Wenn ein entsprechender Tag bei einer nach Monaten bemessenen Frist fehlt, endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft.

(5) Fristen, die in Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, zu der die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Stunden bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.

(6) Fällt der letzte Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.

(7) Die Regelungen der Abs. 3 bis 6 schließen jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

§ 57. (1) Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Unternehmern hinreichend Zeit zur Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge, Angebote und Lösungen verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes oder die Ausarbeitung einer Lösung erschweren können, ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen (§ 47) zu verlängern, wenn die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen.

(3) Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme bzw. die Angebotsfrist für elektronisch übermittelte Angebote angemessen zu verlängern, wenn der Server, auf dem die Anträge auf Teilnahme oder die Angebote eingereicht werden sollen, bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist. Eine Verlängerung der Frist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.

Übermittlungs- und Auskunftsfristen

§ 58. (1) Sofern der Auftraggeber nicht die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zugänglich gemacht hat, sind an Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen, über zusätzliche Unterlagen oder über die Beschreibung im wettbewerblichen Dialog unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 63 und 67 spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(3) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, Beschreibungen im wettbewerblichen Dialog, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

2. Unterabschnitt: Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Teilnahmefristen

§ 59. Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Angebotsfristen

§ 60. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühest mögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(2) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

3. Unterabschnitt: Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

§ 61. Die in § 60 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote im offenen und im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den §§ 46 und 50 der Kommission eine Vorinformation gemäß § 53 zur Veröffentlichung übermittelt hat. Die Angebotsfrist beginnt bei offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung und bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die Vorinformation muss die in Anhang VIII (Teil A) angeführten Angaben für die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.

Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien

§ 62. (1) Sofern Bekanntmachungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, können

1. im offenen Verfahren die reguläre Angebotsfrist (§ 60 Abs. 1) oder die verkürzte Angebotsfrist (§ 61) sowie

2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren (§ 59) um sieben Tage verkürzt werden.

(2) Die Angebotsfristen im offenen und nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (§ 60) können um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

(3) Die Fristverkürzungen gemäß Abs. 1 und 2 sind kumulierbar.

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit

§ 63. Der Auftraggeber kann, sofern aus Gründen der Dringlichkeit die Einhaltung der regulären oder der verkürzten Fristen gemäß den §§ 59 bis 62 nicht möglich ist, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung folgende Fristen vorsehen:

1. mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung;

2. mindestens 10 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung, sofern die Bekanntmachung unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt wurde;

3. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

4. Unterabschnitt: Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Teilnahmefristen

§ 64. Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß § 55 und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen.

Angebotsfristen

§ 65. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühest mögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß § 55. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(2) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

5. Unterabschnitt: Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Verkürzte Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien

§ 66. Die Angebotsfristen im offenen und im nicht offenen Verfahren (§ 65) können um drei Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen

§ 67. Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.

5. Abschnitt: Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt: Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer

Ausschlussgründe

§ 68. (1) Der Auftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 2 und 3 - Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn 1. der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Bestechung (§§ 302, 307, 308 und 310 StGB; § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448), Betrug (§§ 146 ff StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) oder Geldwäscherei (§ 165 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes in dem der Unternehmer seinen Sitz hat;

2. gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;

3. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben;

4. gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

5. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

6. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben, oder

7. sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

(2) An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 29 Abs. 2 Z 7 und 38 Abs. 2 Z 3 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(3) Von einem Ausschluss von Unternehmern gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, wenn

1. auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder

2. im Falle des Abs. 1 Z 6 nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht.

2. Unterabschnitt: Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 69. Unbeschadet der Regelung des § 20 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

3. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

4. beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,

5. beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,

6. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 3 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,

7. beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist, und

8. beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen.

Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

§ 70. (1) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre

1. berufliche Befugnis,

2. berufliche Zuverlässigkeit,

3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sowie

4. technische Leistungsfähigkeit

gegeben ist.

(2) Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(3) Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.

(4) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber geforderten Unterlagen führen, sofern die geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.

(5) Umfasst der Leistungsgegenstand ausschließlich Leistungen, für die dieselbe Befugnis erforderlich ist, so haben im Falle der Angebotslegung durch eine Bietergemeinschaft alle Mitglieder die entsprechende Befugnis nachzuweisen. Im Falle der Ausschreibung einer Gesamtleistung, die unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.

Nachweis der Befugnis

§ 71. Der Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, zu verlangen:

1. nach Maßgabe der Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister des  kunftslandes oder die Vorlage der betreffenden in Anhang VII genannten Bescheinigung oder eidesstattlichen Erklärung, oder

2. im Falle eines Dienstleistungsauftrages die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation.

Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 72. (1) Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 hat der Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis zu verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 68 Abs. 1 vorliegt.

(2) Der Nachweis kann für Ausschlussgründe

1. gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregisters, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie

2. gemäß § 68 Abs. 1 Z 6 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder der letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers erbracht werden.

(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt.

(4) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 73. (1) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

(2) Der Auftraggeber hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.

(3) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 2 hat der Bieter darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.

(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere

1. die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer;

2. die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern;

3. die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG;

4. die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.

(5) Der Auftraggeber hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen.

Der Auftraggeber hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

§ 74. (1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:

1. eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),

2. einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung,

3. die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist,

4. eine Erklärung über die solidarische Haftung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,

5. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht.

(2) Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Abs. 1 geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen. Als geeignete Nachweise sind jedenfalls anzusehen:

1. Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer;

2. Angaben über Unternehmensbeteiligungen;

3. Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

§ 75. (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.

(2) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er, wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.

(3) Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1. Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson;

2. Wert der Leistung;

3. Zeit und Ort der Leistungserbringung;

4. Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

(4) Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Anteil an der Leistungserbringung anzugeben.

(5) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Lieferaufträgen verlangt werden:

1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen;

2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;

3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

4. Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen

des Auftraggebers nachweisbar sein muss;

5. Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;

6. bei zu liefernden Waren komplexer Art oder bei zu liefernden Waren, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;

7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;

8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

9. bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Montagearbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass der Unternehmer auch die für Verlege- oder Montagearbeiten erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

(6) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Bauaufträgen verlangt werden:

1. eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen;

2. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der Unternehmer bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;

3. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;

4. bei Bauleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;

5. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;

6. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

7. eine Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;

8. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

(7) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:

1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen;

2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;

3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

4. bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;

5. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;

6. bei Dienstleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;

7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;

8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

9. eine Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;

10. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

Nachweis der Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmer und in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften

§ 76. (1) Zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen im und diesen Unternehmer bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.

Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

§ 77. (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen (insbesondere Serie ÖNORM-EN ISO 9000) und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen (insbesondere Stellen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind). Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWRAbkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss gleichwertige Nachweise von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.

(2) Verlangt der Auftraggeber in den in § 75 Abs. 6 Z 4 und Abs. 7 Z 6 genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.

3. Unterabschnitt: Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

§ 78. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 80 000 Euro nicht erreicht, von einem Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern auf Grund einer Einschätzung des Auftraggebers keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters oder Bewerbers bestehen.

6. Abschnitt: Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze der Ausschreibung

§ 79. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.

(2) Bei der Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen ist in den Ausschreibungsunterlagen auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen und es sind diese zu berücksichtigen. In den Ausschreibungsunterlagen sollen - soweit dies möglich ist - technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.

(3) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung gemäß § 95 Abs. 3 erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.

(4) Soweit in einem offenen oder nicht offenen Verfahren ausschließlich eine konstruktive Leistungsbeschreibung gemäß § 95 Abs. 2 erfolgt, sind die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen so abzufassen, dass sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.

(5) Ausschreibungen gemäß § 22 Abs. 2 sind so zu gestalten, dass der Bieter Teilangebotspreise bilden kann.

(6) Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, so ist die Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Variantenangebotspreise bilden kann.

(7) In den Ausschreibungsunterlagen ist grundsätzlich nur eine Stelle für die rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes durch den Bieter vorzusehen.

(8) Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.

(9) Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 80. (1) In den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ist der Auftraggeber oder der Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.

(2) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß den §§ 71, 72, 74 und 75 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.

(3) In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(4) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen die als wesentlich geltenden Positionen angeben.

(5) Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten.

(6) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gemäß § 126 Abs. 4 ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.

Alternativangebote

§ 81. (1) Nur bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, kann der Auftraggeber Alternativangebote zulassen. Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind Alternativangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind. Der Auftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Ein Auftraggeber, der Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.

Abänderungsangebote

§ 82. (1) Sofern der Auftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind.

Subunternehmerleistungen

§ 83. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge. Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den §§ 72 und 73 besitzt.

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 84. (1) Bei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl. III Nr. 41/2002 und BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Arten und Mittel zur Sicherstellung

§ 85. (1) Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.

(2) Wird ein Mittel zur Sicherstellung verlangt, so ist in den Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber als ein derartiges Mittel eine Bankgarantie festzulegen. Sie kann nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden.

Vadium

§ 86. Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Das Vadium darf, außer in sachlich gerechtfertigten Fällen, 5 vH des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Ferner ist vorzuschreiben, dass dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Das Vadium ist spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf des Vergabeverfahrens zurückzustellen, sofern es nicht verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt, so ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückzustellen. Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.

Barrierefreies Bauen

§ 87. (1) Die Ausschreibungsunterlagen haben auf die einschlägigen Vorschriften betreffend das barrierefreie Bauen Bezug zu nehmen. Falls derartige Vorschriften für das konkrete Bauvorhaben nicht bestehen, sind für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse barrierefreien Bauens vorzusehen:

1. niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer sowie bei horizontalen Verbindungswegen keine Einzelstufen;

2. ausreichende Durchgangsbreiten;

3. ausreichende Bewegungsflächen;

4. behindertengerechte Gestaltung des Haupteinganges.

(2) Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen nach Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von Menschen mit Behinderung bundesweit vertritt, anzunehmen ist, dass keine Notwendigkeit eines Zutritts für Menschen mit Behinderung besteht.