10 Widerruf einer Ausschreibung

10.1 Zusammenfassung

Mit dem Vergabegesetz ist nun auch der Widerruf einer Ausschreibung geregelt. Es ist nämlich nicht so einfach möglich, eine Ausschreibung zurückzuziehen: die Bieter hatten möglicherweise schon Aufwände - und so einfach „zum Spaß“ darf niemand ausschreiben.

Jede Ausschreibung  muss ernst gemeint sein!

10.2.1 Bedingungen für den Widerruf einer Ausschreibung

Eine Ausschreibung kann bis vor Ablauf der Angebotsfrist (also bis zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung) widerrufen werden, wenn Umstände eintreten, die - wären sie bekannt gewesen - die Ausschreibung verhindert hätten oder wenn dafür sachliche Gründe bestehen (!) <§138>,

Nach dem Ende der Angebotsfrist kann die Ausschreibung zusätzlich widerrufen werden, wenn nur ein Angebot eingelangt oder nach der Prüfung übrig geblieben ist <§139>. Der Ausschreiber muss in einem solchen Fall keinen Zuschlag erteilen.

Beispiele sind: eine erst nachträglich bekannt gewordene Budgetkürzung; höhere Angebote als - trotz sorgfältiger Kostenschätzung (!) - vermutet; aufgetretene Mängel in der Leistungsdefinition; nachträglich erforderliche Änderungen des ausgeschriebenen Vorhabens etc. Ein Widerruf zum alleinigen Zweck der Preisreduktion ist aber unzulässig. Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die Gründe vom Ausschreibenden zu vertreten sind. Dann ist aber ggf. eine zivilrechtliche Schadenersatzforderung der Bewerber möglich.

10.2.2 Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung

Sämtliche Bieter sind von dem Widerruf zu verständigen (bei Verfahren mit vorherigen öffentlichen Bekanntmachungen ist der Widerruf genau so zu veröffentlichen, wie die Ausschreibung selbst) <§140>.

Auch für die Wirksamkeit einer Widerrufsentscheidung gibt es eine Stillhaltefrist von 14 (in beschleunigten Verfahren 7) Tagen. Gegen diese Entscheidung können während dieser Frist Rechtsmittel eingelegt werden.  (neu 2006)

Eine von der Kontrollbehörde bestgestellt unsachliche Verzögerung eines Verfahrens gilt als Widerruf. (neu 2006)

 

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