Die öffentliche Hand tritt als Auftraggeber auf, kauft Waren oder Leistungen um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Unter bestimmten Bedingungen gilt das Gesetz aber auch für private Auftraggeber in besonders wichtigen öffentlichen Bereichen.
Durch das BVergG werden nur Vergaben von bestimmten Leistungen (sachliche Geltung) durch bestimmte Auftraggeber (persönliche Geltung) geregelt. Unterliegt eine Auftragsvergabe den Regelungen des BVergG, dann ist dies vom Auftraggeber in der Ausschreibung anzuführen.
Das Gesetz richtet sich an Auftraggeber und Auftragnehmer und verpflichtet sie zur Einhaltung von Verfahrensschritten - bzw. räumt ihnen Rechte ein.
Ziel ist, die Auftragsvergabe einem fairen und transparenten Wettbewerb zu unterziehen. Das bedeutet auch, dass es keine Bevorzugungen mehr geben kann - auch nicht lokale!
Das Gesetz regelt, wie Waren oder Leistungen unter Wettbewerbsbedingungen beschafft werden müssen.
Das gilt ganz grob für die Stadien
Im Gegensatz zu Zeiten vor Gültigkeit des Gesetzes haben übergangene Bieter (UnternehmerInnen) nun auch die Möglichkeit, die Einhaltung des Gesetzes am Rechtsweg einzufordern und ggf. auch das Recht auf Ersatz eines Schadens (wenn ihnen ein solcher entstanden ist).
Das BVergG regelt die Vorschriften für eine ordnungsgemäße Auftragsvergabe für sämtliche Auftraggeber in ganz Österreich (Bund, Länder, Gemeinden).
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (BGBl. I Nr. 17/2006 vom 31.1.2006).
Achtung! Die Fragen der Rechtsmittel gegen Vergabeentscheidungen sind für Länder und Gemeinden nicht im BVergG, sondern in 9 Landesgesetzen - allerdings weitgehend gleich – geregelt.
Die Landesvergabekontrollgesetze werden aber zeitlich nicht mit dem BVergG 2006 herausgegeben, sondern erst im Lauf des Jahres 2006. Deshalb sind einige Vorgaben im BVergG erst mit 1.1.2007 gültig!
Burgenland: Burgenländisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 2003/34 vom 1.7.2003
Kärnten: Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz, Landesgesetzblatt 2003/17 vom 10.6.2003
Niederösterreich: Niederösterreichisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 2003/03 vom 13.2.2003
Oberösterreich: Oberösterreichisches Vergabenachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 2002/153
Salzburg: Salzburger Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 2002/103
Steiermark: Steiermärkisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 2003/43 vom 1.7.2003
Tirol: Tiroler Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 2002/123 vom 6.11.2002
Vorarlberg: Vorarlberger Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 2003/1 vom 9.1.2003
Wien: Wiener Vergaberechtsschutzgesetz, Landesgesetzblatt 2003/25 vom 30.6.2003