Zur Wahl des anzuwendenden Vergabeverfahrens ist die Auftragsart und die erwartete Auftragssumme (Einordnung gem. Schwellenwert) unbedingt klar zu stellen.
Grundsätzlich besteht die freie Wahl zwischen einem offenen und einem nicht-offenen Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung <§27>. Diese beiden Verfahren können in jedem Fall zur Anwendung kommen. Zur Vereinfachung stehen bei Aufträgen mit geringen erwarteten Auftragssummen weniger aufwändige Verfahren offen - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Entweder Offenes Verfahren (oV) oder Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (noV mvB) sind immer zwingend vorgeschrieben <§27>.
Ausnahmsweise ist auch ein Verhandlungverfahren möglich:
(noV ovB ist im OSW nicht zulässig!)
...bei Lieferaufträgen <§29>:
VV mvB, wenn ein durchgeführtes oV oder noV mvB kein Ergebnis gebracht hat; Auftrag läßt eine globale Preisgestaltung nicht zu..
VV ovB, wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheit nur von einem Unternehmer erfüllt werden kann; Fristen nicht einzuhalten sind (die Ursache dafür darf jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen); Zusatzlieferungen; besonders günstige Bedingungen (Verkauf im Zug einer Insolvenz oder Liquidierung).
...bei Bauaufträgen <§28>:
VV mvB, wenn ein durchgeführtes oV oder noV mvB kein Ergebnis gebracht hat; Auftrag läßt eine globale Preisgestaltung nicht zu.
VV ovB, wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheit nur von einem Unternehmer erfüllt werden kann; Fristen nicht einzuhalten sind (die Ursache dafür darf jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen); Erweiterung einer ausgeschriebenen Bauleistung (max. +50% der ursprünglichen Auftragssumme); Wiederholung einer gleichen Leistung, wenn die Möglichkeit in der Ausschreibung angekündigt wurde.
...bei DL-Aufträgen <§30>:
VV mvB, wenn ein durchgeführtes oV oder noV mvB kein Ergebnis gebracht hat; Auftrag läßt eine globale Preisgestaltung nicht zu; geistige Dienstleistungen.
VV ovB, wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheit nur von einem Unternehmer erfüllt werden kann; Fristen nicht einzuhalten sind (die Ursache dafür darf jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen); Auftragserweiterung (max. +50% der ursprünglichen Auftragssumme); Wiederholung eines Auftrags (Möglichkeit der Wiederholung muss in der ursprünglichen Ausschreibung angekündigt gewesen sein); Auftrag im Anschluss an Wettbewerb.
Neben dem Auftragswert können noch folgende Kriterien bei der Wahl des Vergabeverfahrens herangezogen werden. Das bedeutet, dass das unter ganz bestimmten Umständen auch das nächst niedrigere Vergabeverfahren gewählt werden kann:
Nicht offenes Verfahren (noV) ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung (ovB), früher „beschränkte Ausschreibung“:
Die vorherige Bekanntmachung kann unterbleiben,
Verhandlungsverfahren (VV) <§38>:
VV mvB sind bei DL- und Lieferaufträgen immer möglich, bei Bauaufträgen unter 350.000,- €.
VV ovB sind bei DL- und Lieferaufträgen unter 60.000,- €, bei Bauaufträgen unter 80.000,- € möglich; aufgrund einer kurzfristig günstigen Gelegenheit; wenn noV ovB kein Ergebnis gebracht hat.
VV ovB mit nur einem Bieter im Bereich geistigen Dienstleistungen , wenn der Wert des Auftrags unter 105.000,- € liegt und wenn die Durchführung eines Wettbewerbs wirtschaftlich nicht vertretbar ist. <§38(3)>. s. Politischer Hinweis. (neu 2006)
In allen Fällen sind die Gründe für die Wahl des Verfahrens schriftlich festzuhalten.
Unter 100.000,- € immer zulässig. (neu 30. 4. 2009)
Die Wahl des Vergabeverfahrens ist - nach den Grundsätzen - entscheidend für die Beauftragung, weil sich dadurch auch die Transparenz bei der Auswahl des Unternehmers ergibt. Beauftragende Stellen versuchen meist, möglichst „einfache“ Verfahren zu wählen, die dann auch maximalen Entscheidungsspielraum und entsprechend wenig Wettbewerb und Objektivität bieten. In der täglichen Praxis ist insbesondere auf die Wahl des Vergabeverfahrens besonders zu achten.
Die Bestimmung über die Vergabe von geistigen Dienstleistungen im Verfahren mit nur einem Bieter ist ein Riesen-Schlupfloch, insbesondere bei der Vergabe von Planungsarbeiten. Und das ist besonders heikel, weil sich Lokalfürsten ja gerade in der Architektur und Stadtplanung ihre Lieblinge gern selbst suchen. Diesen Passus hat die Standesvertretung der Architekten in das Gesetz hineinreklamiert (u.a. auch mit Unterstützung der GRÜNEN).
In der politischen Praxis sollte man/frau versuchen, auch bei Planungsaufträgen bis 118.000,- € zumindest ein VV mvB (also mit mindestens 3 Bietern) oder einen Wettbewerb zu verlangen.