13 Vorgehensweise in Sektoren

Die Eigenschaft als Sektorenauftraggeber ist rein tätigkeitsbezogen - auch private Auftraggeber können dem BVergG unterliegen. Sektoren umfassen Aufgaben der Trinkwasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, Postdienste, Auffindung von fossilen Brennstoffen, Häfen und Flughäfen.

Es sind für die staatliche Infrastruktur besonders wichtige und mit besonderen und ausschließlichen Rechten definierte Bereiche. Es geht also um Organisationen, die mit besonderem staatlichen Sanktus als „Monopolisten“ agieren <§166>.

Ein eindeutiger Sektoren-Auftraggeber fällt mit seinen sämtlichen Aufträgen in diese Kategorie. Bei Auftraggebern, die u.a. auch in Sektoren tätig sind, ist jeweils zu entscheiden, on der einzelne Auftrag hauptsächlich für den Sektorenbereich erfolgt.

In den Sektoren gilt ein sehr reduziertes Vergaberegulativ.
Die Kriterien für die Sektorenauftraggeber sind im §§163ff definiert.

Sektorenauftragnehmer können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht-offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen - es muss nur (beim noV und dem VV) eine vorherige öffentliche Bekanntmachung erfolgen <§194>. Die vorherige Bekanntmachung kann jedoch durch ein vom einzelnen Auftrag unabhängiges Prüfsystem / Präqualifikationsverfahren ersetzt sein, das zu einer Liste für Aufträge geeigneter Unternehmer führt. Aufrufe zur Registrierung in diese Liste sind wiederum öffentlich durchzuführen. Aus dieser Liste können dann im Einzelfall Einladungen für nicht-offene Verfahren ausgesprochen werden.

Auch die Wahl zwischen Best- und Niedrigstpreisprinzip ist offen.

Es gibt - allerdings nicht verbindliche - Bestimmungen zur Vorinformation