Das Gesetz definiert die folgenden Vergabeverfahren:
Die Wahl des korrekten Verfahrens hängt von der Auftragsart und der erwarteten Auftragssumme ab (s. Schwellenwerte). Für Sektorenaufträge gelten gesonderte Vorschriften.
Eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern wird öffentlich zur Abgabe von Angeboten eingeladen. Keine Vorselektion der Bewerber.
Nicht offenes Verfahren (noV) mit vorheriger Bekanntmachung (mvB): dieses Verfahren wird auch „2-stufiges Verfahren“ genannt. In der 1. Stufe wird eine unbeschränkte Zahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert und deren Eignung geprüft. Im Hinblick auf die 2. Stufe ist eine Wertung/Reihung möglich. Der eigentliche Wettbewerb findet erst in der 2. Stufe statt, zu der nur noch die in der 1. Stufe ausgewählten Bewerber (mindestens 5) eingeladen werden.
Nicht offenes Verfahren (noV) ohne vorherige Bekanntmachung (ovB): eine beschränkte Zahl von Unternehmern (mindestens 5) wird zur Abgabe von Angeboten eingeladen.
In Nicht offenen Verfahren gilt generell Verhandlungsverbot!
Verhandlungsverfahren (VV) mit vorheriger Bekanntmachung(mvB):
dieses Verfahren wird auch „2-stufiges Verfahren“ genannt. In der 1. Stufe wird eine unbeschränkte Zahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert und deren Eignung geprüft. Im Hinblick auf die 2. Stufe ist eine Wertung/Reihung möglich. Der eigentliche Wettbewerb findet erst in der 2. Stufe statt, zu der nur noch die in der 1. Stufe ausgewählten Bewerber (mindestens 3) eingeladen werden.
Verhandlungsverfahren (VV) ohne vorherige Bekanntmachung (ovB):
eine beschränkte Zahl von Unternehmern (mindestens 3) wird zur Abgabe von Angeboten eingeladen.
Im Verhandlungsverfahren muss mit mehreren Bietern über den gesamten Leistungsgegenstand verhandelt werden. Reine Preisverhandlungen sind zwar vom Gesetz her nicht ausgeschlossen, werden von der Judikatur des BVA jedoch nicht akzeptiert.
Formfreie Auftragsvergabe, unmittelbar an einen geeigneten Unternehmer (nur USW) <§41>. Hier gelten praktisch nur die allgemeinen Grundsätze.
Im BVergG gibt es Ideen- und Realisierungswettbewerbe.
Ideenwettbewerbe sind Verfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, Stadtplanung, Architektur, Bau- und Ingenieurwesen, der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan zu verschaffen.
Realisierungswettbewerbe sind Verfahren, bei denen im Anschluss ein VV zur Vergabe eines DL-Auftrags erfolgt.
Es gibt 3 Arten von Wettbewerben <§26>:
Grundsätzlich haben (1) offene Wettbewerbe stattzufinden. Die Einladung erfolgt hierbei offen.
(2) Nicht offene Wettbewerbe setzen eine offene Einladung voraus. Aus den Teilnahmeanträgen wird zur eigentlichen Einladung eine Auswahl getroffen.
(3) Geladene Wettbewerbe sind nur im USW zulässig, wenn dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind.
Elektronische Auktion ist eigentlich kein eigenes Vergabeverfahren, sondern eine Methode in anderen Verfahren (nicht zulässig bei Bau- und geistigen Dienstleistungen) <§146ff>. (neu 2006)
Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einen oder mehreren Unternehmen. In ihr werden die Bedingungen für Aufträge festgelegt, die während eines bestimmten Zeitraums (maximal 3 Jahre; in Ausnahmefällen 5 Jahre) vergeben werden sollen <§§32 und 150> (neu 2006)
Dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches System für die Beschaffung von Leistungen. Nach öffentlicher Aufforderung zur Abgabe einer unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung Aufforderung zur Angebotsabgabe und Leistungsbezug bei einem Teilnehmer. Eine spätere Aufnahme für Unternehmer ist möglich.
Laufzeit max. 4 Jahre <§25(8)>. (neu 2006)
Wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren für die Vergabe von Vorhaben, die vor Beginn völlig unbestimmt sind. Das Verfahren hat 3 Phasen <§25(9)>. (neu 2006)
2-stufige Verfahren sind gut geeignet, insbesondere Planungsaufgaben, aber auch z.B. EDV-Aufträge in einem korrekten Verfahren zu vergeben. Es ist möglich, in einem solchen Verfahren gute Ideen und Realisierungsmöglichkeiten zu eruieren und so gute Lösungen zu finden. Natürlich gibt es auch hier ein breites Feld für Mauscheleien. Also aufpassen auf korrekte Dokumentationen und nachvollziehbare Entscheidungskriterien!
Die Verfahren mit Vorauswahl der Bieter bei öffentlicher Bekanntmachung oder insbesondere bei Verfahren ohne Bekanntmachung lassen natürlich einen gewissen Spielraum für willkürliche Entscheidungen. Hier gilt es, genau aufzupassen und die Vorschriften im Detail zu beachten!