11 Specials

11.1 Zusammenfassung

Neben den üblichen Vergabeverfahren nennt das Gesetz noch eine Reihe von Spezialanwendungen, die in der Praxis meist keine so große Bedeutung haben bzw. eher Zukunftsmusik sind (Auktion).
Zur Abrundung unseres Überblicks sollen sie aber nicht unerwähnt bleiben.

Beschrieben werden hier die Baukonzessionsverträge, die Rahmenvereinbarungen und die elektronische Auktion. 

Insgesamt gesagt, sind diese alle sinnvolle Ergänzungen. Aber eben meist nur für ganz spezielle Angelegenheiten. Deshalb hier nur mit einem kurzen Einblick...

 

11.2 Baukonzessionsverträge

Im Unterschied zu Bauaufträgen stehen die sog. Baukonzessionsaufträge.

Bauaufträge haben die Errichtung eines Bauwerks und dessen Bezahlung zum Gegenstand.

Bei Baukonzessionsaufträgen hingegen besteht die Bezahlung in dem Recht des Konzessionsnehmers, das Bauwerk – während einer bestimmten Zeit – auf eigenes Risiko wirtschaftlich nutzen zu dürfen. Ggf. kann ein Teil des Bauvolumens gezahlt werden – aber es muss ein relevanter Teil durch den Betrieb des Bauwerks durch den Konzessionsnehmer selbst erwirtschaftet werden. <§§142ff>.

Beispiele sind: der Bau einer Tiefgarage auf Grund einer Gemeinde. Die Gemeinde beauftragt die Fa. X mit der Errichtung der Garage auf Gemeindegrund. Die Fa. X errichtet die Garage und erhält dafür das Recht, sie auf eigenes Risiko 25 Jahre zu betreiben. Wesentlich dabei ist, dass die der Konzessionsnehmer (die Fa. X) über die Vermietung tatsächlich selbst entscheiden kann. (Wenn ihm die Stadt z.B. die Tarife vorschreibt, ist die Unterscheidung zum Bauauftrag heikel).

Für Baukonzessionsaufträge gelten sehr eingeschränkte Bestimmungen: der Auftraggeber kann das Verfahren frei wählen. Lediglich für eine öffentliche Bekanntmachung - v.a. im Nachhinein - ist zu sorgen.

 

11.2 Rahmenvereinbarungen

Bei einer „normalen“ Ausschreibung ist der Gegenstand der Ausschreibung klar und eindeutig zu definieren, sodass die Bieter konkrete Angebote legen können. Für dauernde und unbefristete Leistungen gelten besondere Bestimmungen, die jedoch auch vorsehen, wie ein fiktiver Wert des Gesamtauftrags zu berechnen ist.

Nun sind aber auch Arten von Aufträgen denkbar, bei denen die Menge nicht vorhergesehen werden kann: für diese Fälle werden Aufträge abgeschlossen, die nur die Rahmenbedingungen für etwaige Arbeiten zum Gegenstand haben.

Beispiel: die Stadt Wien vergibt Aufträge an sog. „Gebietskontrahenten“ in bestimmten Leistungsbereichen, also etwa Glaserarbeiten. Für einen Bezirk hat also ein Glasermeister einen Vertrag und erledigt sämtliche Kleinarbeiten, die in Objekten der Stadt anfallen: eine eingeschossene Scheibe in einer Volksschule, eine kaputte Scheibe in einem Gemeindebau u.s.w. Aber eben immer nur Kleinarbeiten. Der Vorteil liegt auf der Hand: die entsprechenden Stellen der Stadtverwaltung haben immer einen Vertragspartner zur Verfügung, müssen nicht für jeden Kleinauftrag ausschreiben oder einen Auftragnehmer für einen Direktauftrag suchen. Und die Rahmenbedingungen (Preise!) stehen fest.

Eine Rahmenvereinbarung <§32> ähnelt einer Option. Das zu wählende Verfahren ist nach dem geschätzten Auftragswert während der Gesamtlaufzeit durchzuführen und unterscheidet sich nicht vom Vorgehen bei anderen Aufträgen.

Die Details zur Abwicklung von Rahmenvereinbarungen stehen im §150ff.

Wichtig dabei vor allem:

  • Rahmenvereinbarungen können auch - gleichzeitig - mit mehreren Unternehmern geschlossen werden. (In der Ausschreibung ist anzugeben, nach welchen Kriterien dann die konkreten Aufträge an den einen oder anderen Unternehmer vergeben werden).
  • Die Laufzeit soll 3 Jahre nicht überschreiten.
  • Die konkrete Vergabe eines einzelnen Auftrags im Zug einer Rahmenvereinbarung kann direkt oder nach einem neuerlichen - sehr vereinfachten - Wettbewerb zwischen mehreren Vertragspartnern erfolgen.

  

11.3 Elektronische Auktion

Die elektronische Auktion ist eigentlich kein eigenes Vergabeverfahren, sondern eine iterative Methode zur Ermittlung des Best- oder Billigstangebots in einem anderen Vergabeverfahren. (neu 2006)

Eine elektronische Auktion setzt voraus, dass die Zuschlagskriterien in einer mathematischen Formel fassbar sein müssen <§31 und §146>.

Bei Bau- und geistigen Dienstleistungen ist eine elektronische Auktion praktisch ausgeschlossen.

 

11.4 Politischer Hinweis

Von den beschriebenen Verfahren ist das eine oder andere praktisch sinnvoll.

Besonders Rahmenvereinbarung können Sinn machen. Gerade dort ist aber darauf zu achten, dass der Anwendungsbereich klar definiert ist: im Rahmen einer derartigen Vereinbarung sollten tatsächlich nur kleine Aufträge ausgeführt werden. Die Firmen kalkulieren ihre Preise ja für Kleinaufträge (also etwa den Austausch einer Glasscheibe oder das Flicken eines einzelnen Schlaglochs). Für solche Kleinaufträge sind die Aufwändungen (Wegzeiten, Vorbereitung) naturgemäß verhältnismäßig hoch. Wenn mit den Kontrahentenpreisen Großaufträge abgewickelt werden, sind die Preise mit Sicherheit überhöht!

Baukonzessionsaufträge können dort vernünftig sein, wo sich eine Gemeinde Investitionskosten nicht leisten kann. Allerdings kommt der Vertragsgestaltung eine ganz besonders große Bedeutung zu, weil der Leistungszeitraum ja oft Jahrzehnte umfasst.

Elektronische Auktionen können in Zukunft bedeutend werden. Momentan sollte man diesen Verfahren allerdings nicht forcieren. Dazu liegen noch zu wenige Erfahrungen vor.

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