6.2.3 Schwellenwerte (neu ab 1.1.2010 bis 31.12.2010)

  OSW USW
Auftragsart oV oder noV mvB VV mvB noV ovB VV ovB Direktvergabe
Bauauftrag ≥ 4,845 Mio € ≤ 350.000,- €*) ≤ 1,000.000,- € ≤ 100.000,- € ≤ 100.000,- €
Lieferauftrag ≥ 193.000,- € ≤ 206.000,- € ≤ 100.000,- € ≤ 100.000,- € ≤ 100.000,- €
DL-Auftrag ≥ 193.000,- € ≤ 206.000,- € ≤ 100.000,- € ≤ 100.000,- € ≤ 100.000,- €
DL-Auftrag geistig ≥ 193.000,- € ≤ 206.000,- €   ≤ 100.000,- € ≤ 100.000,- €

Die Wertgrenze von 120.000,- € (Bauaufträge) bzw. 80.000,- € (DL-/Lieferaufträge) ist eine „kleine“ Grenze („kleiner Schwellenwert“): unter diesen Grenzen sind auch Vereinfachungen bei der Eignungsprüfung möglich <§78>. Anmerkung: diese Grenzen bleiben auch nach dem 30.4.2009 bestehen!

*) dieser Wert wurde mit der Verordnung 2009 nicht angehoben. M.E. ist er aber obsolet, weil ein niederschwelligeres Verfahren bis weit darüber hinaus zulässig ist.

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