6 Schwellenwerte / geschätzter Auftragswert

6.1 Zusammenfassung

Grundsätzlich sind im BVergG sämtliche Auftragsvergaben geregelt.

Die Schwellenwerte teilen Aufträge nach ihrer Größe – das ist entscheidend für das anzuwendende Vergabeverfahren und damit unter anderem auch für eine „EU-weite Ausschreibung“.

 

6.2.1 Berechnung Auftragswert

Für die Wahl des richtigen Vergabeverfahrens ist der zu erwartende Auftragswert des gesamten Vorhabens maßgeblich. Zur dessen Berechnung sind sämtliche Teile einer Leistung zusammenzuzählen (Teilungsverbot). Gleichartige und gleichzeitige Aufträge sind zusammenzuziehen.

Bei der Berechnung der Auftragswerte enthalten die Summen niemals die Umsatzsteuer.

Berechnung eines geschätzten Auftragswerts bei Bauaufträgen <§13>: Miteinbeziehung sämtlicher Aspekte des Vorhabens - z.B. auch vom Auftraggeber beigestellte Materialien.
Die Planerleistungen werden jedoch meist gesondert vergeben und wird nicht in den Gesamtauftragswert miteinberechnet.. Die Baubegleitung ist jedoch sehr wohl Teil des Bauauftrags.

Berechnung eines geschätzten Auftragswerts bei Lieferungen <§12>: bei befristeten Verträgen die Gesamtsumme während der Auftragsdauer. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen und Daueraufträgen jedenfalls 1 Jahresbedarf.
Bei unbefristeten Verträgen die 4-fache Jahres-Auftragssumme.

Berechnung eines geschätzten Auftragswerts bei Dienstleistungen <§14>: bei befristeten Verträgen bis 48 Monate Laufzeit Gesamtsumme während der Auftragsdauer. Bei unbefristeten / befristeten Verträgen ab 48 Monaten die 4-fache Jahres-Auftragssumme.

 

6.2.2 Lose

Wird ein Vorhaben durch getrennte Vergaben an mehrere Unternehmer abgewickelt, sind diese unterschiedlichen Teilaufträge sog. „Lose“. (Beispiel: bei Bauvorhaben die einzelnen Gewerke, wie Baumeister, Maler, Glaser etc.). Klar ist aber das Teilungsverbot: sachlich zusammengehörige Teilaufträge sind bei der Beurteilung für den Schwellenwert zusammenzuzählen: somit sind für die Beurteilung des Gesamtvorhabens zunächst einmal sämtliche Lose zusammenzuzählen.

Aber auch, wenn das Gesamtvorhaben dadurch über den Schwellenwert zu liegen kommt, kann ein jeweils kleiner Teil von Losen („Kleinlose“) trotzdem vereinfacht behandelt werden.

Die restlichen Lose sind aber jeweils nach den Regelungen für den Oberschwellenwertbereich abzuwickeln. (Beispiel: Bauauftrag mit 10 Losen, alle zusammen 10 Mio EUR. Der Gesamtauftrag liegt also über dem Schwellenwert. Ein Los - Tapezierer - beträgt voraussichtlich 900.000,- EUR. Der Tapezierer kann also (s.u.) vereinfacht behandelt werden - alle anderen aber sind nach den Vorschriften für den Oberschwellenwertbereich zu behandeln).

Lose bei DL- und Liefer-Aufträgen: Lose unter jeweils 80.000,- €, die zusammen 20% des Gesamtauftrags ausmachen, sind - unabhängig vom Auftragswerts des Gesamtvorhabens - als USW zu behandeln.

Lose bei Bauaufträgen: Lose unter jeweils 1 Mio €, die zusammen 20% des Gesamtauftrags ausmachen, sind - unabhängig vom Auftragswerts des Gesamtvorhabens - als USW zu behandeln.

 

6.2.3 Schwellenwerte (neu ab 1.1.2010 bis 31.12.2010)

Eine Auflistung der Schwellenwerte finden sie hier.