14 Rechtsschutz im Überblick

14.1 Zusammenfassung: Generell zum Rechtsschutz

Mit dem BVergG ist auch der Rechtsschutz - also die Möglichkeit, als Unternehmer gegen Vergaben gerichtlich vorzugehen - geregelt. Das bedeutet: sämtliche Vergabeverfahren, die diesem Gesetz unterliegen, sind anfechtbar - kleinste wie größte. Das BVergG selbst regelt nur den Rechtsschutz bei Aufträgen des Bundes - für Aufträge der Länder und Gemeinden gibt es 9 Landesvergaberechtsgesetze, die sich allerdings nur unwesentlich unterscheiden. Die folgenden Ausführungen beinhalten die Grundsätze im Bieter-Rechtsschutz (Details, wie z.B. die zuständigen Gerichte, sind den einzelnen Landesgesetzen zu entnehmen). Aus diesem Grund fehlen Verweise auf Gesetzesstellen.

In allen Bundesländern sind Gerichte für die Entscheidung in Vergabeangelegenheiten zuständig. meist ist dies der UVS, in Salzburg und Wien gibt es eigene Vergabekontrollsenate.

 

14.2 Konkret zum Rechtsschutz

  • Unternehmer können Entscheidungen in Vergabeverfahren anfechten, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie geschädigt werden oder wurden.
    Das bedeutet gleichzeitig, dass Unbeteiligte (also z.B. lokale PolitikerInnen) Vergabeentscheidungen nicht beeinspruchen können!
    Zur Vereinfachung der Verfahren werden Ausschreibungsverfahren in einzelne Schritte zerlegt. Anfechtbar ist der jeweils aktuelle Bearbeitungsschritt.
  • Folgende „gesondert anfechtbare“ Entscheidungen <§2(16)> können einem gerichtlichen Nachprüfungsverfahren unterzogen werden :
    • in offenen Verfahren: die Ausschreibung, die Ausscheidung eines Angebots, der Widerruf und die Zuschlagsentscheidung.
    • in nicht-offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren: Bekanntmachung zur Teilnahme (wenn mvB), Bewerberauswahl, Aufforderung zur Angebotsabgabe, sonstige Festlegungen, Widerruf, die Zuschlagsentscheidung.
  • Für die einzelnen Entscheidungen gelten unterschiedliche Fristen (meist 2 Wochen), innerhalb derer Klage erhoben werden muss <§321>. Nach Ablauf der Frist ist keine Beschwerde mehr möglich.
  • Einstweilige Verfügungen: Nur in zwei Fällen sind Urteile mit aufschiebender Wirkung vorgesehen: gegen die Erteilung eines Zuschlags und auf Unterlassung der Angebotseröffnung
  • Ist einem Unternehmer Schaden entstanden und war er nicht in der Lage, ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen, ist dies durch das Gericht festzustellen (Feststellungsverfahren). Das ist z.B. der Fall, wenn ein Auftrag ohne Verfahren nach dem BVergG vergeben wurde und deshalb kein Anknüpfungspunkt für ein Nachprüfungsverfahren gegeben war. (Ein solcher Vertrag ist nichtig (neu 2006)).
    Die Gerichte beurteilen aber in diesem Zusammenhang auch, ob der Bieter eine Chance auf den Auftrag gehabt hätte, wenn dieser rechtmäßig zu Stande gekommen wäre. Ansprüche auf Schadenersatz beinhalten i.d.R. die Aufwändungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren und sind am Zivilrechtsweg einzuklagen. Das sog. „Erfüllungsinteresse“, also ein entgangener Gewinn bei Auftragserfüllung wurde bisher von Gerichten nur sehr selten zugestanden.

Die Entscheidungen der Rechtsschutzbehörden ergehen mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel mehr gültig ist. Es kann jedoch Beschwerde bei den Gerichtshögen des öffentlichen Rechts (VfGH, VwGH) eingebracht werden.

Sämtliche gerichtlichen Verfahren sind gebührenpflichtig (der „obsiegende“ Antragsteller hat aber das Recht auf Ersatz sämtlicher entstandene Gebühren).

Neben einem Verfahren vor österreichischen Gerichten ist Rechtsschutz auch durch europäische Instanzen gegeben. Letztlich kann ein Vertragsverletzungsverfahren durch den EuGH erfolgen, für das die Europäische Kommission Antragsteller beim EuGH sein muss. Die Europäische Kommission kann dazu von einem übergangenen Bieter, aber auch von Dritten (!) eingeschaltet werden, muss auf eine derartige Beschwerde aber nicht reagieren.

 

14.3 Politischer Hinweis

Tatsächlich können Vergabeentscheidungen nur von geschädigten (nicht zum Zug gekommenen) Unternehmern gerichtlich beeinsprucht werden. Für GemeinderätInnen steht dieser Weg also nicht offen, um einen Verstoß gegen das Gesetz zu bekämpfen.

Ein Weg ist allerdings eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission, die von jedem/r (!) eingebracht werden kann (also auch von Gemeinderäten) und zudem vertraulich behandelt wird. Die Kommission entscheidet in eigenem Ermessen, ob sie zu diesem Sachverhalt ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH beantragt. Es gibt kein Rechtsmittel gegen die Kommission, wenn sie untätig bleibt. (Adresse der Kommission: DG XV, B3, B-1040 Brüssel, Rue de la Loi 200).

Es bleibt allerdings zu bedenken, ob eine Beschwerde zur Europäischen Kommission in der öffentlichen Debatte der zielführende Weg ist...

Praktisch bleiben aber doch noch einige direktere Mittel:

  • Öffentlichkeit, Medien: nur wenige BürgermeisterInnen wollen sich in der Öffentlichkeit den Missbrauch eines Gesetzes nachsagen lassen
  • Prüfungsausschuss
  • Einschaltung der Gemeindeaufsicht des Landes

Suche nach einem Kläger, also einem Unternehmer, der sich als Geschädigter an die Gerichte wenden kann. Achtung: die Fristen zur Beschwerde gegen Vergabeentscheidungen sind kurz!

 

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