Mit dem BVergG ist auch der Rechtsschutz - also die Möglichkeit, als Unternehmer gegen Vergaben gerichtlich vorzugehen - geregelt. Das bedeutet: sämtliche Vergabeverfahren, die diesem Gesetz unterliegen, sind anfechtbar - kleinste wie größte. Das BVergG selbst regelt nur den Rechtsschutz bei Aufträgen des Bundes - für Aufträge der Länder und Gemeinden gibt es 9 Landesvergaberechtsgesetze, die sich allerdings nur unwesentlich unterscheiden. Die folgenden Ausführungen beinhalten die Grundsätze im Bieter-Rechtsschutz (Details, wie z.B. die zuständigen Gerichte, sind den einzelnen Landesgesetzen zu entnehmen). Aus diesem Grund fehlen Verweise auf Gesetzesstellen.
In allen Bundesländern sind Gerichte für die Entscheidung in Vergabeangelegenheiten zuständig. meist ist dies der UVS, in Salzburg und Wien gibt es eigene Vergabekontrollsenate.
Die Entscheidungen der Rechtsschutzbehörden ergehen mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel mehr gültig ist. Es kann jedoch Beschwerde bei den Gerichtshögen des öffentlichen Rechts (VfGH, VwGH) eingebracht werden.
Sämtliche gerichtlichen Verfahren sind gebührenpflichtig (der „obsiegende“ Antragsteller hat aber das Recht auf Ersatz sämtlicher entstandene Gebühren).
Neben einem Verfahren vor österreichischen Gerichten ist Rechtsschutz auch durch europäische Instanzen gegeben. Letztlich kann ein Vertragsverletzungsverfahren durch den EuGH erfolgen, für das die Europäische Kommission Antragsteller beim EuGH sein muss. Die Europäische Kommission kann dazu von einem übergangenen Bieter, aber auch von Dritten (!) eingeschaltet werden, muss auf eine derartige Beschwerde aber nicht reagieren.
Tatsächlich können Vergabeentscheidungen nur von geschädigten (nicht zum Zug gekommenen) Unternehmern gerichtlich beeinsprucht werden. Für GemeinderätInnen steht dieser Weg also nicht offen, um einen Verstoß gegen das Gesetz zu bekämpfen.
Ein Weg ist allerdings eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission, die von jedem/r (!) eingebracht werden kann (also auch von Gemeinderäten) und zudem vertraulich behandelt wird. Die Kommission entscheidet in eigenem Ermessen, ob sie zu diesem Sachverhalt ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH beantragt. Es gibt kein Rechtsmittel gegen die Kommission, wenn sie untätig bleibt. (Adresse der Kommission: DG XV, B3, B-1040 Brüssel, Rue de la Loi 200).
Es bleibt allerdings zu bedenken, ob eine Beschwerde zur Europäischen Kommission in der öffentlichen Debatte der zielführende Weg ist...
Praktisch bleiben aber doch noch einige direktere Mittel:
Suche nach einem Kläger, also einem Unternehmer, der sich als Geschädigter an die Gerichte wenden kann. Achtung: die Fristen zur Beschwerde gegen Vergabeentscheidungen sind kurz!