Die EU-Vergabe-Richtlinien und das BVergG sehen nun explizit die Umweltorientierung in der Beschaffung vor. Das ist ein wichtiger Schritt. In der GRÜNEN politischen Praxis sollte diesen Möglichkeiten breiter Raum gegeben werden.
Generell kann durch die Wahl des Ausschreibungsgegenstands natürlich die grundlegende Entscheidung getroffen werden: das Gesetz kann ja nicht entscheiden, ob eine Straße oder ein Radweg gebaut wird.
Spannender wird es aber dann, wenn ein Vorhaben an sich klar ist, aber umweltfreundlichere Materialien bevorzuget werden sollen. Das geht - man/frau muss aber auf einiges achten. Das Gesetz bietet in den Grundsätzen des Vergabeverfahrens und bei den Technischen Spezifikationen Ansatzpunkte.
An sich sind zwei Wege denkbar (und kombinierbar):
die Vorgabe bestimmter technischer Umweltstandards in der Ausführung (Also z.B. kein PVC bei den Fenstern, „Grüner Strom“, Umweltzeichen)
Kriterien in der Eignungsprüfung (v.a. hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit). Hier muss allerdings ein Bezug zum Ausschreibungsgegenstand gegeben sein.
ökologische Zuschlagskriterien (besonders, wenn sie sich in wirtschaftlichem Vorteil für den Ausschreiber ausdrücken lassen: Kosten im Lebenszyklus, Energieeinsparung, Folgekosten etc.)
in der Ausführung durch wiederverwertbare Verpackungen, sorgsamen Umgang mit Chemikalien oder bestimmt Transportarten.
Die Vorgabe technischer Spezifikationen ist einer der besonders heiklen Punkte in den Vergabevorschriften, denn er trifft unmittelbar den Gleichheitsgrundsatz. Also müssen technische Spezifikationen allen Bietern zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht behindern <§98>, dürfen nur europäisch zugelassene Spezifikationen, Normen und Zulassungen verwendet werden und ist jeweils auch „Gleichwertiges“ zu akzeptieren. Letzteres bedeutet, dass im Rahmen eines Alternativangebots ggf. auch andere Ausführungen angeboten und nicht ohne weiteres ausgeschieden werden können (die Gleichwertigkeit ist jedoch vom Bieter nachzuweisen).
Anforderungen an die Umweltgerechtheit sind deshalb in Leistungs- und Funktionsanforderungen möglichst genau zu spezifizieren. Dabei kann und soll - so weit vorhanden - auf Umweltzeichen Bezug genommen werden: §77 regelt die Normen für Umweltmanagement.
Besondere Produkte, Marken, aber auch firmenbezogene Herstellungsverfahren dürfen - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht angegeben sein! <§98(2)>.
Es ist also von größter Wichtigkeit, ökologische Ziele in einer Ausschreibung genau zu definieren und zu begründen! Der bezug auf Umweltgütesiegel oder ähnliches ist gut und zielführend (wenn diese unter gewissen Standards zustande gekommen sind und nationalen „Sanctus“ haben).
Umfassende Informationen der EU-Kommission zu Umweltfragen im Vergabewesen finden sich unter http://europa.eu.int/comm/environment/gpp.
Beispiele: