Für alle Arten von Aufträgen, für die das BVergG anzuwenden ist, gelten zumindest die folgenden Grundsätze <§19 und §79>:
Die Grundsätze finden sich konkret in sämtlichen Verfahrensvorschriften des Gesetzes wieder:
Die Gleichbehandlung hat Bewerber in laufenden Verfahren im Auge: hier geht´s um Informationen (keine „Insiderinfos“, die einzelnen Unternehmern Vorteile verschaffen!).
Der Punkt mit den befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmern beinhaltet die Eignungskriterien.
Der Ausschluss von Unternehmern, die durch Beteiligung an Vorarbeiten Wettbewerbsvorteile genießen, ist auch in der Praxis von Bedeutung. Das Gesetz ´06 hat aber jetzt ein Hintertürl´ aufgemacht: wenn der Wettbewerb nicht beeinträchtigt ist, geht´s doch... (es ist also im Einzelfall zu prüfen).
Der Ausschreibende muss die tatsächliche Absicht und die technischen und finanziellen Möglichkeiten besitzen, den Auftrag auch tatsächlich abzuwickeln. Ausschreibungen zur Erkundung der Marktlage sind nicht zulässig!
Die Vergabe zu angemessenen Preisen verweist auf die Angebotsprüfung.
Für uns GRÜNE von besonderer Wichtigkeit ist die Regelung betr. der Umweltgerechtheit der ausgeschriebenen Leistungen, während die sozialen Kriterien deutlich zurückgesetzt sind und auch einiges an Diskussionspunkten offen lassen.
Die folgenden Punkte stellen die wichtigsten Rechte der Unternehmer dar:
Die Umsetzung der Grundsätze in den gesetzlichen Anforderungen bestehen vor allem in den folgenden Kategorien:
Die „Grundsätze“ sind von zentraler Bedeutung. In vielen Fällen sind sie unmittelbar auf konkrete Fälle anzuwenden und spielen in der Praxis eine große Rolle:
In jedem Verfahren können diese „Grundsätze“ angesprochen werden!