Ähnlich wie zu Umweltkriterien sind nun auch Leitlinien der EU-Kommission zu sozialen Kriterien herausgegeben worden.
Im BVergG ist im §19(6) darauf Bezug genommen worden („kann“-Bestimmung hins. Beschäftigung von Frauen, Lehrlingen, Langzeitarbeitslosen, Behinderten, älteren Arbeitnehmern und „sonstige sozialpolitische Belange“).
Die Umsetzung in der Praxis ist aber ungleich schwieriger als bei ökologischen Kriterien.
Besonders wird darauf zu achten sein, dass es zu keiner - nationalen - Diskriminierung kommt Die sozialen Kriterien dürfen also nicht bedeuten, dass nur Unternehmer aus Österreich oder aus irgendeiner Region stammen dürfen...
(neu 2006) Es ist nun möglich, Vergabeverfahren durchzuführen, die Geschützten Werkstätten und integrativen Betrieben vorbehalten sind. Das sind solche, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind, die auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können <§21>.
Zum einen ist im Gesetz <§84> geregelt, dass für in Österreich durchzuführende Arbeiten jedenfalls die österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen einzuhalten sind (dazu zählen auch kollektivvertragliche Regelungen).
Darüber hinausgehende soziale Kriterien, wie z.B. die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen ist als Zuschlagskriterium in der Angebotsbewertung problematisch: die Rechtsprechung der EuGH hat zur Zeit in die Richtung, dass solche soziale Faktoren als „Zusatzfaktoren“ zu werten sind, die (nur) dann zum Tragen kommen (können), wenn zwei oder mehrere Angebote wirtschaftlich als gleichwertig einzustufen sind.
Sehr wohl möglich sind jedoch Vorgaben für die Ausführung des Auftrags, die für jeden Auftragnehmer gelten: also die Verpflichtung bei der Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags Langzeitarbeitslose zu beschäftigen etc. (Bei Lieferaufträgen wird aber auch das schwierig sein).