15 Ausführung des Auftrags

15.1 Zusammenfassung

Das BVergG regelt das Vergabeverfahren bis zur Auftragserteilung. Für die Ausführung gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Ausführung eines Auftrags ist jedoch fast genau so heikel - und hier ist weniger Transparenz gegeben.

 

15.2 Worauf ist besonders zu achten?

  • Inhalt des Leistungsvertrags: Grundlage einer guten Ausführung sind in jedem Fall gut vorbereitete Vertragsgrundlagen.
    Speziell muss der Auftragsgegenstand mit der ausgeschriebenen Leistung übereinstimmen! Der §99 regelt den Inhalt eines Leistungsvertrags.
  • Die Ausführung muss dem Vertrag entsprechen.
    Die beste Ausschreibung hilft nicht, wenn dem Auftragnehmer dann auf der Baustelle eine billigere Ausführung zugestanden wird.
  • Besonders zu achten ist auch die Einhaltung der Mengen und die Regieleistungen . (Zur Ausmaßermittlung bei Großbauvorhaben gibt es entsprechende ÖNORMEN).
  • Jeder Auftrag ist laufend zu überprüfen. Bei größeren Vorhaben ist die Einrichtung einer Begleitenden Kontrolle durch externe Experten (ZiviltechnikerInnen) zu empfehlen (kann im GR beantragt werden!).
  • Die Rechnungskontrolle ist von geeigneten Mitarbeitern (wenn nicht vorhanden: von Externen) durchzuführen. Zur Bauabrechnung gibt´s Normen zur EDV-Unterstützung (B2114).
  • Bei Mängeln sind alle Möglichkeiten für Abzüge auszuschöpfen.