Das BVergG regelt das Vergabeverfahren bis zur Auftragserteilung. Für die Ausführung gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Ausführung eines Auftrags ist jedoch fast genau so heikel - und hier ist weniger Transparenz gegeben.
15.2 Worauf ist besonders zu achten?
Inhalt des Leistungsvertrags: Grundlage einer guten Ausführung sind in jedem Fall gut vorbereitete Vertragsgrundlagen. Speziell muss der Auftragsgegenstand mit der ausgeschriebenen Leistung übereinstimmen! Der §99 regelt den Inhalt eines Leistungsvertrags.
Die Ausführung muss dem Vertrag entsprechen. Die beste Ausschreibung hilft nicht, wenn dem Auftragnehmer dann auf der Baustelle eine billigere Ausführung zugestanden wird.
Besonders zu achten ist auch die Einhaltung der Mengen und die Regieleistungen . (Zur Ausmaßermittlung bei Großbauvorhaben gibt es entsprechende ÖNORMEN).
Jeder Auftrag ist laufend zu überprüfen. Bei größeren Vorhaben ist die Einrichtung einer Begleitenden Kontrolle durch externe Experten (ZiviltechnikerInnen) zu empfehlen (kann im GR beantragt werden!).
Die Rechnungskontrolle ist von geeigneten Mitarbeitern (wenn nicht vorhanden: von Externen) durchzuführen. Zur Bauabrechnung gibt´s Normen zur EDV-Unterstützung (B2114).
Bei Mängeln sind alle Möglichkeiten für Abzüge auszuschöpfen.