(neu 2006)
- Die Struktur des BVergG ist völlig neu
- Finanzdienstleistungen sind nun nur noch nicht-proprietäre Dienstleistungen
- Schwellenwerte - geändert
- Inhouse – explizit definiert
- Zusätzlich gesondert anfechtbare Entscheidungen – u.a. der Widerruf
- Neue bzw. geänderte Vergabeverfahren – Auktion, wettbewerblicher Dialog, Rahmenvereinbarung, dynamisches Beschaffungswesen. Diese Verfahren gab es entweder bisher gar nicht, oder sie hatten nur im USW Gültigkeit.
- Ablauf von Verhandlungsverfahren – Verhandlung auch nur über den Preis möglich (?!)
- Direktvergabe - Wertgrenze
- Wettbewerbe – genauer spezifiziert
- Abänderungsangebot – neben dem Alternativangebot
- Nicht-prioritäre Dienstleistung, Dienstleistungskonzession – sehr eingeschränktes Regulativ
- Eignungsprüfung
- Fristen – u.a. verkürzte Fristen bei elektronischer Ausschreibung
- Zuschlagsentscheidung – nicht korrekter Zuschlag ist nichtig
- Subunternehmer – nicht ausschließbar
- Geschützte Werkstätten – explizit geregelt
Geändert 2009:
per Verordnung des Bundeskanzlers wurden die Schwellenwerte im USW wesentlich angehoben:
Direktvergaben bis 100.000,- EUR, noV ovB (die „klassische“ beschränkte Ausschreibung bei Bauaufträgen bis 1 Mio EUR, bei Liefer- und DL-Aufträgen bis 100.000,- EUR.